Re: WBK Erweitung , was Mitnehmen ?
Verfasst: Mi 24. Aug 2011, 13:20
Genau 19,70 habe ich bei der letzten Erweiterung vor einigen Monaten gezahlt.
Das österreichische Waffenforum
https://dev2.pulverdampf.at/
Stickhead hat geschrieben:Eine normale Erweiterung kommt laut der Tarifliste (viewtopic.php?f=20&t=5504) auf 14,30+6,50+Beilagengebühren(3,90 pro Bogen)
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ....... 43
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen
erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich ... 43
1. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte von
1.1. einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe auf zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen ........................................................ € 6,50,--
1.2. zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen auf mehr als zwei
genehmigungspflichtige Schusswaffen .................. € 6,50,--
2. Erweiterung eines Waffenpasses von
2.1. einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe auf zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen ........................................................ € 6,50,--
2.2. zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen auf mehr als zwei
genehmigungspflichtige Schusswaffen.................. € 6,50,--
3. Erweiterung einer Waffenbesitzkarte, die nach dem Waffengesetz 1986 ausgestellt
wurde, von
3.1. einer genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen............... € 43,--
3.2. zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen auf mehr als zwei
genehmigungspflichtige Schusswaffen................. € 87,--
4. Erweiterung eines Waffenpasses, der nach dem Waffengesetz 1986 ausgestellt wurde,
von
4.1. einer genehmigungspflichtigen Schusswaffen auf zwei genehmigungspflichtigen
Schusswaffen............... € 87,--
4.2. zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen auf mehr als zwei
genehmigungspflichtige Schusswaffen................ € 175,--
1. WaffV
Erweiterung bestehender Berechtigungen
§ 9 Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten
nach dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch
Ausstellung entsprechender Dokumente nach diesem Bundesgesetz.
Diese Bestimmung dient der rascheren Ausstattung von Inhabern waffenrechtlicher
Bewilligungen, nach dem bisher geltenden Recht, mit Dokumenten nach dem WaffG 1996.
Hingewiesen wird, dass somit auch bei der Erweiterung von waffenrechtlichen Urkunden in
den Fällen der Übergangsregelung gemäß § 58 Abs. 2 WaffG, waffenrechtliche Dokumente
nach dem WaffG 1996 auszustellen sind.
Anmerkung: Werden Ersatzdokumente gemäß § 16 WaffG ausgestellt, so sind ebenfalls die
nach diesem Bundesgesetz entsprechenden Urkunden auszugeben (§ 57 Abs. 3 WaffG).
34a. Ausstellung
1. einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) ....... 43
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen
erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich ... 43
b) sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten
des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird
(§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich ................ 43
joe77 hat geschrieben:joe77 hat geschrieben:Antrag abgegeben, mal schauen. Schaut net schlecht aus,...
So heute, die geforderte Vereinsbestättigung nachgereicht,...
(bitte keine Diskusion drüber, ich weiß es...)
Aber mir egal ich bin sowieso Mitglied,....
Und 104,20€ später war es erledigt,...
(Und ja mich hatts bei dem Betrag fast vom Hocker gehauen,..)
joe77 hat geschrieben: So nun ists durch, die Gebühr war zu hoch.
Ich bekomm den Rest zurück,...
Werde aber wahrscheindlich etwas unbeliebter sein am Amt
mfg
Josef