Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Schnittbrot
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Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Schnittbrot » Sa 20. Jul 2013, 19:44

Hi Leute,

bitte steinigt mich nicht für diese Frage, aber gibt es eine Altersgrenze für Besitz und Verwendung einer Soft-Air-Pistole mit 6mm BB-Kugeln und einer Energie von <0,08 Joule?

Fallt das Ding unter das Waffengesetz bzw. unter welchen Umständen (Alter) darf so ein Ding besessen werden?

LG

gewo
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von gewo » Sa 20. Jul 2013, 21:12

Schnittbrot hat geschrieben:Hi Leute,

bitte steinigt mich nicht für diese Frage, aber gibt es eine Altersgrenze für Besitz und Verwendung einer Soft-Air-Pistole mit 6mm BB-Kugeln und einer Energie von <0,08 Joule?

Fallt das Ding unter das Waffengesetz bzw. unter welchen Umständen (Alter) darf so ein Ding besessen werden?

LG


hi

besitz und abgabe nur an personen ab 18 jahren
§ 6 lit d Lebensmittelgesetz 1975
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Noldi
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Noldi » Sa 20. Jul 2013, 21:27

Gewo du liegst glaube ich falsch.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10011082

Ab 0.08 Joule ist das kein Spielzeug mehr und somit erst ab 18 verboten. Allerdings kommt dazu dass das manche Bundesländer das nicht als Spielzeug sehen. In OÖ zb. sind die Dinger durch den Landtag ausdrücklich als Jugendgefährdend eingestuft und damit verboten und erst ab 18 erlaubt. Andere Bundesländer erlauben die Dinger schon früher.

Bsp. OÖ
Jugendschutzgesetz 2001
§ 9 (2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände (z. B.
Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger) und
Dienstleistungen, deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als
jugendgefährdend bezeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2005)
----------------------------------------------------------------------------
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über jugendgefährdende Gegenstände

LGBl. Nr. 146/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Text
§ 1

Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Zuletzt geändert von Noldi am Sa 20. Jul 2013, 21:33, insgesamt 1-mal geändert.

JPS1
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von JPS1 » Sa 20. Jul 2013, 21:28

Sicher das das nicht erst über 0,07J gilt? https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10011082

Aber ab 1.10. allerdings auch mit 0,07J auch nur noch ab 18J zu erwerben, die VO ist neu und löst die obige dann ab -> https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2013-10-01

für den Besitz müsst man dann die Landesgesetze bemühen, darüber sagt auch die neue VO nix...

edit: Noldi hat sich da dazwischengeschummelt...

gewo
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von gewo » Sa 20. Jul 2013, 21:37

hi

ja, habs eh schon gesehen
danke

im lebensmittelgesetz wird nur ab 0,08 joule bundesweit geregelt

unter 0,08 joule landessache
in wien ab 14 jahre soweit ich weiss (?)

keine ahnung
ich verkauf den kram ned
ich schick die leut die danach fragen alle zur urania ....

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Noldi » Sa 20. Jul 2013, 21:41

Interessant die Regelung ab heuer Okt. kannte ich noch nicht. Damit gibt es ab heuer im Herbst für Softgun Dinger keine Joule Grenze mehr und die Dinger sind generell unter 18 verboten.

Ich kenne mich mit den Dingern nicht aus, aber was ist eine Softgun überhaupt? Sind das auch diese 1 oder 2€ Dinger in den 1€ Shops wo so kleine gelbe Kugerl rausfliegen? Weil die Dinger gibts überall zu kaufen und kriegt auch jedes Kind "vor 18" geschenkt.

Wie kommen die eigentlich auf diesen Schwachsinn "Spielzeug" zu verbieten??

gsalchi
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von gsalchi » Sa 20. Jul 2013, 21:55

Noldi hat geschrieben:...
Ich kenne mich mit den Dingern nicht aus, aber was ist eine Softgun überhaupt? Sind das auch diese 1 oder 2€ Dinger in den 1€ Shops wo so kleine gelbe Kugerl rausfliegen? Weil die Dinger gibts überall zu kaufen und kriegt auch jedes Kind "vor 18" geschenkt.

Wie kommen die eigentlich auf diesen Schwachsinn "Spielzeug" zu verbieten??

Softguns gibts in sehr vielen Preisklassen, vom "Kirtagklumpert für 1-20€" bis hin zu sehr viel teureren Sportgeräten, die gerne mal mehrere hundert bis tausend Euro kosten.

Die Altersgrenze besteht zum einen wegen der Verwechslungsgefahr mit scharfen Waffen und zum anderen wegen der Verletzungsgefahr.
Die Energie einer typischen Airsoftgun reicht von 0,9 bis 1,5 Joule. Das reicht locker für ein ausgeschossenes Auge. (besonders in Kombination mit jugendlicher Experimentierfreudigkeit... ;) )
"Things do not corrupt humans, its the humans that corrupt themselves." -nutn

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Thule » So 21. Jul 2013, 07:31

Die Verordnung regelt nur das Inverkehrbringen.
Für Besitz, private Überlassung etc. gibt es keine Joule oder Altersbeschränkung.
Jetzt hat sich OÖ zum Beispiel mit dem Jugendschutzgesetz geholfen. Naja.

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Promo » So 21. Jul 2013, 09:46

Runderlass dazu:

Schusswaffenähnliche Produkte unterfallen nur dann der nach dem
Produktsicherheitsgesetz 1994 (PSG), BGBl.Nr. 63/1995, erlassenen
Schusswaffenähnlichen ProdukteV, BGBl. II Nr. 185/1997, und der darin normierten
Beschränkung des Inverkehrbringens durch Gewerbetreibende, wenn deren Geschosse eine
mittlere Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule aufweisen. Weisen die Geschosse eine
geringere Bewegungsenergie auf oder wurde die Air-Soft-Gun dem Jugendlichen nicht von
einem Gewerbetreibenden überlassen, ist dies vom Anwendungsbereich dieser Verordnung
nicht erfasst
. Strafbares Verhalten liegt somit nur in einem sehr eng umgrenzten Bereich vor.

Für Zwangsmaßnahmen, wie die Abnahme und Sicherstellung dieser Gegenstände, finden
sich aber auch in anderen Gesetzen kaum brauchbare Grundlagen:
Bei Air-Soft-Guns“ handelt es sich um keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes; dort
vorgesehene Maßnahmen scheiden demnach von vornherein aus.

 Die Situation, wie sie im Anschreiben geschildert wird, dass bei Schülern solche
Gegenstände gefunden werden, bietet in der Regel keinen Anlass dazu, von einer
gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen ausgehen zu können. Der Besitz solcher Gegenstände durch Jugendliche
stellt keine Gefahr dar, die es durch eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme
abzuwehren gilt.
Der Besitz dieser Gegenstände durch Jugendliche könnte allenfalls noch Bedeutung im
Bereich der Jugendschutzgesetze der Länder haben
. So untersagt etwa das Wiener
Jugendschutzgesetz 1985, LGBL Nr. 34, den Erwerb, Besitz oder die Verwendung von
Gegenständen, die geeignet sind, ihre Achtung vor der Menschenwürde, z.B. durch die
Verherrlichung von Kriegshandlungen und anderer Gewalttaten, zu gefährden. Ob diese
„Air-Soft-Guns“ tatsächlich die notwendige Eignung aufweisen, wird – insbesondere im
Hinblick darauf, dass dies dann für alle Spielzeugpistolen gelten müsste – mehr als
zweifelhaft sein.


Abgesehen davon stimme ich Thule zu, die Regelungen gelten ausschließlich für den Handel, nicht aber für Besitz und private Überlassung. Wenn der Vater eine 3J Softgun kauft und diese dem 12-jährigen Sohnemann gibt, ist das nicht verboten.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Revierler_old » So 21. Jul 2013, 11:15

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10011082

Schusswaffenähnliche Produkte Verordnung gibts auch. die bezieht sich auf die Softguns über 0.08J
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Schnittbrot » So 21. Jul 2013, 17:17

ich fasse zusammen: Besitz von Softair unter 0,08 Joule ist (bei privater Überlassung) nicht gesetzlich geregelt und daher grundsätzlich ohne Altersbeschränkung möglich. Korrekt?

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Revierler_old » So 21. Jul 2013, 22:24

jup
Wer seine Waffen zu Pflugscharen schmiedet, der wird für jene pflügen, die das nicht getan haben.

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Noldi
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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Noldi » So 21. Jul 2013, 22:31

Aber nur noch bis 1. Okt. 2013. Dann gilt keine Joule Grenze mehr.

Allerdings muss man halt auch die Landesjugendschutzgesetze beachten.

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Schnittbrot » Mo 22. Jul 2013, 08:44

Noldi hat geschrieben:Aber nur noch bis 1. Okt. 2013. Dann gilt keine Joule Grenze mehr.
Allerdings muss man halt auch die Landesjugendschutzgesetze beachten.
also in der von JPS1 bereits geposteten Novelle finde ich ausschließlich Bestimmungen, die das Inverkehrbringen (Abgabe durch einen Gewerbetreibenden) betreffen.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2013-10-01

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Re: Altersgrenze für Airsoft <0,08 Joule?

Beitrag von Noldi » Mo 22. Jul 2013, 09:44

Richtig der Bund hat (er hat für anderes keine Kompetenz, da die Jugendschutzagenden Landessache sind ...) den legalen Verkauf auf 18 Jahre geregelt. Er hat es, weil er anderes einfach nicht darf, es so gelassen, dass aber Eltern etc. die Dinger kaufen dürfen und diese dann ihren Kindern geben dürfen. Eigentlich eine sinnvolle Regelung, die es den Eltern überlässt wie sie ihre Kinder erziehen möchten ...

Jetzt kommen aber die Bundesländer ins Spiel. OÖ zb. die Dinger für unter 18 verboten:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl ... 21_146.pdf

Diese Dinger sind somit in OÖ als Jugendgefährdend eingestuft. Wobei so einfach ist es dann auch wieder nicht. Promo hat mich da auf die Idee gebracht mir das noch einmal kurz anzuschauen.

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 Die Situation, wie sie im Anschreiben geschildert wird, dass bei Schülern solche
Gegenstände gefunden werden, bietet in der Regel keinen Anlass dazu, von einer
gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen ausgehen zu können. Der Besitz solcher Gegenstände durch Jugendliche
stellt keine Gefahr dar, die es durch eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme
abzuwehren gilt.
 Der Besitz dieser Gegenstände durch Jugendliche könnte allenfalls noch Bedeutung im
Bereich der Jugendschutzgesetze der Länder haben. So untersagt etwa das Wiener
Jugendschutzgesetz 1985, LGBL Nr. 34, den Erwerb, Besitz oder die Verwendung von
Gegenständen, die geeignet sind, ihre Achtung vor der Menschenwürde, z.B. durch die
Verherrlichung von Kriegshandlungen und anderer Gewalttaten, zu gefährden. Ob diese
„Air-Soft-Guns“ tatsächlich die notwendige Eignung aufweisen, wird – insbesondere im
Hinblick darauf, dass dies dann für alle Spielzeugpistolen gelten müsste – mehr als
zweifelhaft sein.


Dieser Runderlass deutet an, dass die Verordnungen in den Jugenschutzgesetzen oder Gesetze der Bundesländer nicht zu streng auszulegen sind, weil sie einfach Bullshit sind ...
Eine Verordnung kann rechtlich nur regeln was die Behörden dank einem Gesetz überhaupt regeln dürfen.
Tja, das Gesetz in OÖ besagt:
§ 9 Abs 1 Jugendschutzgesetz 2001 OÖ: " ... Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie 1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen ...."
Die Verordnung dazu in OÖ muss also unter diesem Gesichtspunkt ausgelegt werden. Denn nur in diesem Rahmen durfte die Verordnung beschlossen werden.
Die Verordnung in OÖ schreibt nun:
§ 1 Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Also Verboten sind demnach für unter 18 Jährige in OÖ "getreue Nachahmungen "echter" Schusswaffen" die "kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen".
Es geht also ums "verherrlichen". Verherrlicht ein AR15 Gewalt? Es wird in Österreich legal von Sportschützen in der Ausübung ihres Sportes eingesetzt. Es ist somit ein legales Sportinstrument in Österreich und verherrlicht eben per se nicht Gewalt oder menschenverachtende Brutalität. -> laut dem Gesetz muss der Gegenstand außerdem "kriminelle" Handlungen von menschenverachtender .... betreffen. Sportausübung ist keine kriminelle Handlung ...
Tja, somit wären laut dieser Verordnung eben nur noch getreue Nachahmungen echter Schusswaffen in Öst. verboten deren Vorbilder auch tatsächlich in Öst. verboten sind, aber dies auch nur wenn diese eben in der Öffentlichkeit als Verherrlichung von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen bekannt ist im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung. Da bleibt ja defakto real nichts mehr übrig. Jetzt würden sicher viele daherkommen und sagen, ok die Standardwaffe die darunter fällt ist die Kalashnikov. Ups, die ist als Geradezugrepetierer erlaubt ...

Also wenn man es sich in OÖ genau anschaut, dann würde ich das Ganze als Totes Recht einstufen und als überhaupt nicht praktikabel. Da brauchts ja erst mal Dutzende Gerichtsverfahren um überhaupt mal klarzustellen, was für getreue Nachahmungen realer Schusswaffen denn nun Gewalt und Brutalität verherrlichen und zwar zusätzlich noch im Sinn von Menschenverachtend und im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung. Zb. Jagdgewehre und Sportgeräte fallen ja dann per Definitionem schon mal gar nicht darunter ...

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