Richtig der Bund hat (er hat für anderes keine Kompetenz, da die Jugendschutzagenden Landessache sind ...) den legalen Verkauf auf 18 Jahre geregelt. Er hat es, weil er anderes einfach nicht darf, es so gelassen, dass aber Eltern etc. die Dinger kaufen dürfen und diese dann ihren Kindern geben dürfen. Eigentlich eine sinnvolle Regelung, die es den Eltern überlässt wie sie ihre Kinder erziehen möchten ...
Jetzt kommen aber die Bundesländer ins Spiel. OÖ zb. die Dinger für unter 18 verboten:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl ... 21_146.pdfDiese Dinger sind somit in OÖ als Jugendgefährdend eingestuft. Wobei so einfach ist es dann auch wieder nicht. Promo hat mich da auf die Idee gebracht mir das noch einmal kurz anzuschauen.
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Die Situation, wie sie im Anschreiben geschildert wird, dass bei Schülern solche
Gegenstände gefunden werden, bietet in der Regel keinen Anlass dazu, von einer
gegenwärtigen oder unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen ausgehen zu können. Der Besitz solcher Gegenstände durch Jugendliche
stellt keine Gefahr dar, die es durch eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme
abzuwehren gilt.
Der Besitz dieser Gegenstände durch Jugendliche könnte allenfalls noch Bedeutung im
Bereich der Jugendschutzgesetze der Länder haben. So untersagt etwa das Wiener
Jugendschutzgesetz 1985, LGBL Nr. 34, den Erwerb, Besitz oder die Verwendung von
Gegenständen, die geeignet sind, ihre Achtung vor der Menschenwürde, z.B. durch die
Verherrlichung von Kriegshandlungen und anderer Gewalttaten, zu gefährden. Ob diese
„Air-Soft-Guns“ tatsächlich die notwendige Eignung aufweisen, wird – insbesondere im
Hinblick darauf, dass dies dann für alle Spielzeugpistolen gelten müsste – mehr als
zweifelhaft sein.
Dieser Runderlass deutet an, dass die Verordnungen in den Jugenschutzgesetzen oder Gesetze der Bundesländer nicht zu streng auszulegen sind, weil sie einfach Bullshit sind ...
Eine Verordnung kann rechtlich nur regeln was die Behörden dank einem Gesetz überhaupt regeln dürfen.
Tja, das Gesetz in OÖ besagt:
§ 9 Abs 1 Jugendschutzgesetz 2001 OÖ: " ... Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie 1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen ...."
Die Verordnung dazu in OÖ muss also unter diesem Gesichtspunkt ausgelegt werden. Denn nur in diesem Rahmen durfte die Verordnung beschlossen werden.
Die Verordnung in OÖ schreibt nun:
§ 1 Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.
Also Verboten sind demnach für unter 18 Jährige in OÖ "getreue Nachahmungen "echter" Schusswaffen" die "kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen".
Es geht also ums "verherrlichen". Verherrlicht ein AR15 Gewalt? Es wird in Österreich legal von Sportschützen in der Ausübung ihres Sportes eingesetzt. Es ist somit ein legales Sportinstrument in Österreich und verherrlicht eben per se nicht Gewalt oder menschenverachtende Brutalität. -> laut dem Gesetz muss der Gegenstand außerdem "kriminelle" Handlungen von menschenverachtender .... betreffen. Sportausübung ist keine kriminelle Handlung ...
Tja, somit wären laut dieser Verordnung eben nur noch getreue Nachahmungen echter Schusswaffen in Öst. verboten deren Vorbilder auch tatsächlich in Öst. verboten sind, aber dies auch nur wenn diese eben in der Öffentlichkeit als Verherrlichung von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen bekannt ist im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung. Da bleibt ja defakto real nichts mehr übrig. Jetzt würden sicher viele daherkommen und sagen, ok die Standardwaffe die darunter fällt ist die Kalashnikov. Ups, die ist als Geradezugrepetierer erlaubt ...
Also wenn man es sich in OÖ genau anschaut, dann würde ich das Ganze als Totes Recht einstufen und als überhaupt nicht praktikabel. Da brauchts ja erst mal Dutzende Gerichtsverfahren um überhaupt mal klarzustellen, was für getreue Nachahmungen realer Schusswaffen denn nun Gewalt und Brutalität verherrlichen und zwar zusätzlich noch im Sinn von Menschenverachtend und im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung. Zb. Jagdgewehre und Sportgeräte fallen ja dann per Definitionem schon mal gar nicht darunter ...