bin da auf was gestoßen:

Kann mir da jemand weiterhelfen?
Bzw. erklären, warum man im "alten" WG solche Revolver frei führen konnte?
Und nochwas, stimmt das, dass solche Taschenpistolen mit langem Lauf auch frei verkäuflich waren?
LG
hasgunz hat geschrieben:Grüß euch,
bin da auf was gestoßen:
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Bzw. erklären, warum man im "alten" WG solche Revolver frei führen konnte?
Und nochwas, stimmt das, dass solche Taschenpistolen mit langem Lauf auch frei verkäuflich waren?
LG
crosseye hat geschrieben:Führen darf'st die aber nur am Fahrradl - wehe du steigst damit in a Auto ein...
Im Ernst: Waren nicht im Waffengesetz vor 1996 Faustfeuerwaffen <6,35mm WBK frei?
Bilde mir zu mindestens ein, dass sowas auf meiner alten Papier WBK so sinngemäß stand: ...berechtigt zum Besitz von 2 Faustwaffen und Munition >6,35mm...
Und wegen Regelung im aktuellen Waffengesetz für Perkussionsrevolver vor 1871: Ich dachte diese haben sehr wohl Waffencharakter, es gelten dieselben Regelungen wie für moderne Handfeuerwaffen (WBK/WP pflichtig), nur nehmen die vor 1871 (bzw. deren Replikas im Originalkaliber) keinen Platz auf der WBK weg. Zum Führen ist aber genauso WP erforderlich. Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege...
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BigBen hat geschrieben:Ich würd mich noch nichtmal darauf festlegen dass die Dinger älter als 1871 sind...
piefke hat geschrieben:Bis 1971 waren ffw über 30 cm Gesamtlänge frei zu erwerben, wie ein K98
BigBen hat geschrieben:Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, dass ich bezweifle, dass die Originale von 1871 oder älter stammen - Hoch-Zeit von diesen Dingern war glaub ich um 1900 herum. Auch Fahrräder waren vorher maximal Ausnahmeerscheinungen.