Neueste Entscheidung des BVwG: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... Suchworte=
Gegenstand war eine Säumnisbeschwerde in einem Verfahren nach § 44 WaffG 1996. Laut BVwG hat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde (BMLVS) keinen Anspruch auf Sachentscheidung, daher wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. "Lustig" ist in diesem Zusammenhang, dass das BMI im gegenständlichen Fall den Antrag des Beschwerdeführers offensichtlich in Bearbeitung genommen hat, obwohl laut BVwG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig wäre.
Waffenrechtlich interessant ist die Rechtsansicht des BMI, dass das gegenständliche "Signalgewehr" eine halbautomatische Flinte sei. Weiters beachtenswert ist, dass sich BMI und BMLVS offenbar nicht darüber einig sind, ob eine Waffe einerseits nach § 17 WaffG 1996 verboten und gleichzeitig Kriegsmaterial sein kann ...
Bundesverwaltungsgericht zu "Signalgewehr" RGA 86
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