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der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 08:03
von Nydorian
laut Waffengesetz ist
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016

Soweit so gut.
Als Inhaber einer WBK habe ich Sport als Begründung angegeben.
Ich bin aber nicht Mitglied in einem Verein und war nie auf einem Bewerb. Ist das ein Problem?

Mir ist klar dass die Idee dahinter ist Lone wolfs in den Griff zu bekommen. Ich habe nur das Gefühl dass ich keinen Verein 'brauche'.

Wie sieht es da rechtlich aus? Ist das ein Problem? Muss ich proforma einem Verein beitreten um Problemen aus dem Weg zu gehen, oder ist es egal?

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 08:12
von cas81
Nein, 11b knüpft an weitere Genehmigungen und Ausnahmebestimmungen an. Die WBK selbst ist nicht davon erfasst.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 08:35
von Nydorian
cas81 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 08:12 Nein, 11b knüpft an weitere Genehmigungen und Ausnahmebestimmungen an. Die WBK selbst ist nicht davon erfasst.
was definiert die definition dann? weil nach der definition bin ich kein sportschütze, oder?

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 08:44
von cas81
Keiner nach 11b. Den Sport kannst du trotzdem ausüben. Aber 11b ist dafür da, um eine Definition und Begründung zu liefern, um WEITERGEHENDE Berechtigungen zu erlangen, wie zB Ausnahmegenehmigungen für große Magazine. In den hierfür relevanten Bestimmungen, wird dann auf 11b verwiesen. Die WBK ist quasi Voraussetzung, dass 11b überhaupt erst greifen kann und nicht umgekehrt.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 09:13
von MikeD
Für bestehende WBK´s ist das kein Problem, da eine Rechtfertigung nur für die Ausstellung einer WBK anzuführen ist (§21 Abs. 1). Bei den regelmäßigen Überprüfungen sieht das Gesetz KEINE Rechtfertigung (bzw. Bedarfsprüfung beim WP) vor.

Für neue WBK´s könnte bei Angabe der Rechtfertigung "Schießsport" (§22(1) 3.) die Behörde allerdings gemäß §11b eine Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein verlangen. Da aber der Rechtfertigungsgrund "Bereithalten zur Selbstverteidigung" (§22(1) 1.) nach wie vor besteht, kann man immer noch diesen angeben...

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 09:22
von Nydorian
ok, dh spätestens wenn ich die plätze auf der WBK erweitern lassen möchte renne ich in dieses problem.

die größeren magazine die ich habe werden ja als bestand erlaubt, soweit ich verstanden habe, nur der neuerwerb wird hoprig .. aber das wird er ja soweiso, oder?

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 09:47
von Alaskan454
Nydorian hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:22 ok, dh spätestens wenn ich die plätze auf der WBK erweitern lassen möchte renne ich in dieses problem.
Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments .Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 10:58
von FFWGK
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 11:14
von Hellprayer
FFWGK hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 10:58
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!
Also ich hab ihn jetzt schon 2 Mal durch und komm immer noch nicht drauf was du meinst/meinen könntest. Magst du deinen Einzeiler vielleicht erläutern?

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 12:38
von Yukon
Hellprayer hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 11:14
FFWGK hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 10:58
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!
Also ich hab ihn jetzt schon 2 Mal durch und komm immer noch nicht drauf was du meinst/meinen könntest. Magst du deinen Einzeiler vielleicht erläutern?
Darf ich weiterhelfen?
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist
Ist nicht ganz korrekt.
Die Erweiterung von 2 auf 5 Plätze erfolgt gemäß §23 Abs.2 erster Satz und da steht nix von Vereinsmitglied.
Erst bei nachfolgenden Erweiterungen im 5-Jahresrhytmus, das wäre dann der §23 Abs.2b, also 5 -> 7, 7 -> 9 und 9 -> 10, ist eine Vereinsmitgliedschaft notwendig, es muss sich dabei aber nicht um einen Verein gemäß §11b handeln, kann also auch ein Verein mit 5 Mitgliedern sein.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 12:49
von MikeD
Der §11b ist leider auch für Erweiterungen gemäß §23 Abs. 2 relevant :(
§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Manche Behörden werden da zwar kulant sein, könnten aber bei einer Erweiterung auf >2 auf einen Nachweis (Jagdkarte bzw. Vereinsausweis/-bestätigung) bestehen. Mehr als 2 Waffen zur Selbstverteidigung zu argumentieren wird wohl schwierig...

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 12:54
von cas81
23 (2) S2 ist eindeutig und dafür braucht man nichts, außer Platz am Verwahrungsort. 23 (2) beinhaltet 2 Tatbestände, die voneinander abzugrenzen sind. So zwar extrem dumm umgestzt, dennoch eindeutig und seit diesem Jahr gängige Praxis

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 13:27
von Yukon
MikeD hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 12:49 Der §11b ist leider auch für Erweiterungen gemäß §23 Abs. 2 relevant :(
§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Manche Behörden werden da zwar kulant sein, könnten aber bei einer Erweiterung auf >2 auf einen Nachweis (Jagdkarte bzw. Vereinsausweis/-bestätigung) bestehen. Mehr als 2 Waffen zur Selbstverteidigung zu argumentieren wird wohl schwierig...
Absolut richtig, das ist die andere Schiene wie erweitert werden kann, unabhängig von einem 5-Jahresrhytmus und unabhängig von einer vorgegebenen Stückzahl. Die Glaubhaftmachung liegt in diesem Fall an Dir, die Behörde darf weiterhin ihr Ermessen ausüben, Du hast keinen Rechtsanspruch und die Beibringung der geforderten Unterlagen liegt ebenfalls in Deiner Verantwortung.
Und nachdem diese Art der Erweiterung getrennt von der Erweiterung im 5-Jahresrhytmus zu betrachten ist, beginnt die von Dir fett markierte Textpassage mit den Worten "Unabhängig davon....."

Bei einer Erweiterung von 2 auf 5 Plätze nach 5 Jahren, also gemäß §23 Abs. 2 zweiter Satz, ist eine Vorlage einer Jagdkarte oder einer Vereinsbestätigung gesetzlich nicht vorgesehen, insofern sind Behörden, die diese Bestätigungen nicht verlangen nicht "kulant", sondern sie halten sich einfach nur an die gesetzlichen Vorgaben, wie vom Gesetzgeber vorgesehen.
Behörden, die bei einer Erweiterung von 2 auf 5 Plätzen nach 5 Jahren eine Jagdkarte oder eine Vereinsbestätigung verlangen, üben einen Ermessensspielraum aus, der ihnen vom Gesetzgeber nicht zugestanden wird, that's it.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 14:33
von Alaskan454
Sorry mein Irrtum,hab nur beim 2b nachgeschaut :headslap: .Natuerlich habt ihr Recht,das gilt erst ab 5 Stück.Hab es oben schon korrigiert.

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Verfasst: Fr 30. Aug 2019, 14:38
von MikeD
§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Okay, wenn man sich das "alte" Waffengesetz bzw. die Textgegenüberstellung ALT-NEU ansieht wird klar, dass der von mir fett markierte Absatz tatsächlich als seperate Erweiterungsmöglichkeit zu sehen ist. Dieser stammt nämlich aus dem alten WaffG und enthält die allgemeine Erweiterung für Sportschützen.

Zusammengefasst also 3 Erweiterungsmöglichkeiten:

§23(2) Erweiterung von 2 auf max. 5 wenn seit der Erstausstellung der WBK (des WP) mehr als 5 Jahre vergangen sind. Kein Ermessen, keine weiteren Voraussetzungen.

§23(2) Fett markierter Text: Erweiterung für Sportschützen wie bisher (Ermessen der Behörde), allerdings gemäß §11b jetzt nur mehr für Vereinsmitglieder (nicht mehr nur mit Ergebnislisten)

§23(2b) Alle 5 Jahre um 2 Plätze bis max. 10, wenn man Mitglied in einem Schießsportverein ist (keine Ergebnislisten notwendig). Kein Ermessen der Behörde.