Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Balistix
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Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von Balistix » Di 8. Okt 2019, 14:25

Druckfrisch aus dem BMI. Der BGBl-Newsletter ist schon was Feines. reload-smile

Keine großen Dinge: in die 1. WaffV wird ein Paragraph zu Schreckschusswaffen eingefügt, die 2. WaffV erhält neue Dokumentvorlagen für WBK, WP und EUFWP als Anhänge (dort sind jetzt auch die §17 Abs 1 - Berechtigungen verzeichnet).

Detail am Rande: dort befindet sich für jede Ziffer des § 17 Abs 1 ein Feld, dh auch für Z5 (Schalldämpfer). Ist geplant, hier behördlich einen Umfang der Besitzberechtigung vorzuschreiben? Derzeit reicht ja die Jagdkarte zum Erwerb?

Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung geändert werden
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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von Promo » Di 8. Okt 2019, 15:05

Balistix hat geschrieben: Di 8. Okt 2019, 14:25 die 2. WaffV erhält neue Dokumentvorlagen für WBK, WP und EUFWP als Anhänge (dort sind jetzt auch die §17 Abs 1 - Berechtigungen verzeichnet).
Das war schon vorher so, die § 17 Abs. 1 Berechtigungen wurden auch bislang so auf WBK und WP vermerkt. Die einzige Änderung an der Vorlage ist, dass der Titel auf der Rückseite von
Die Inhaberin/der Inhaber der Waffenbesitzkarte/des Waffenpasses ist berechtigt:
auf
Diese Waffenbesitzkarte/Dieser Waffenpass berechtigt:
geändert wurde.
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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von Balistix » Di 8. Okt 2019, 15:24

Bitte um Entschuldigung, da habe ich mich undeutlich ausgedrückt. Die Vorlage wurde um die Ziffern 7 bis 11 erweitert.
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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von kurtk » Di 8. Okt 2019, 15:25

Balistix hat geschrieben: Di 8. Okt 2019, 15:24 Bitte um Entschuldigung,
Na Ausnahmsweise :-)

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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von Joewood » Di 8. Okt 2019, 15:35

kann mir den Teil mit den Schreckschusswaffen jemand erläutern, was damit gemeint ist?

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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von mastercrash » Di 8. Okt 2019, 15:54

Die haben da sogar auch Ziffern für die Only-Magazine vorgesehen... Wenn jemand keine WBK hat wird er nur wegen einem Magazin ja doch keine kriegen und dass wer eine WBK hat und sich nur die Magazine ohne Waffe eintragen lässt???

Das macht mich etwas stutzig... Und dann würde jemand mit WBK nach Tarifpost die Ausstellungsgebühr ebenfalls zahlen, jemand ohne für die gleiche Genehmigung nicht... Klingt für mich als hätten die kein durchgehendes Konzept...

Und jemand mit WBK zahlt da ja um die 40€, jemand mit WP für das "nur-Magazin-besitzen" das doppelte... Alles Kraut und Rüben...
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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von MikeD » Di 8. Okt 2019, 17:27

mastercrash hat geschrieben: Di 8. Okt 2019, 15:54 Die haben da sogar auch Ziffern für die Only-Magazine vorgesehen... Wenn jemand keine WBK hat wird er nur wegen einem Magazin ja doch keine kriegen und dass wer eine WBK hat und sich nur die Magazine ohne Waffe eintragen lässt???
Im Gesetz (§58 Abs. 13) steht eigentlich für §17 Abs. 1 Z9 & Z10 (nur Magazine) ist eine Ausnahme vom Verbot zu bewilligen. Ob das nun eine WBK (mit nur diesem Kat A Eintrag, ohne Kat B Berechtigung) oder ein gesonderter Bescheid ist, wurde nicht definiert.

Allerdings würde eine Bewilligung mittels WBK natürlich auch die Voraussetzungen für eine WBK (Psychotest, Waffenführerschein) erfordern (Verläßlichkeitsprüfung gemäß §8 Abs. 7). Zudem die regelmäßige Überprüfung der Verlässlichkeit und sicheren Verwahrung alle 5 Jahre. Kann ich mir für Magazine alleine nicht vorstellen...

Es würde aber den Erwerb von Magazinen (bis zur eingetragenen Anzahl) ermöglichen (wenn nicht das Wort "erwerben" für Altbesitz-Magazine gestrichen wird). Der Austausch alter / defekter Magazine wäre dann aber möglich.

Generell regelt die Durchführungsverordnung bei den High-Cap Magazinen leider gar nichts, ich hoffe da kommt noch etwas, sonst macht es wieder jede Behörde wie es ihr gefällt :-(

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titan
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Re: Änderung der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Beitrag von titan » Di 8. Okt 2019, 19:23

Schwach aber wenigstens haben sie das allernotwendigste mal hinbekommen.

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