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Schreckschusswaffen im neuen Waffengesetz

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 12:21
von Fzr1000
Da ja Sylvester naht ist mir eine Frage gekommen zu der ich weder hier im Forum noch bei google eine klare Antwort gefunden habe.
Auch wenn SSW nicht unbedingt die "Kernkompetenz" eines Forums für Legalwaffenbesitzer ist, es tummeln sich doch einige Rechtskundige hier.
Über reguläre halbautomatische Schreckschusspistolen und Revolver ist ja bekannt dass diese auch in eine Altbestandsregel fallen sofern vor Stichtag gekauft.
Wie wird hier durch den Eigentümer der AB bewiesen? Originalrechnungen wird ja nicht jeder mehr haben der so ein Ding irgendwo in grauer Vorzeit gekauft hat... Meldung bei der BH nötig?
Zudem hat es ja auch früher mal Sylvesterpistolen gegeben die einen Vollauto-Modus hatten (Zoraki z.B.), darf sowas überhaupt noch besessen werden? Und darf so ein Ding noch weiterverkauft werden?
Vielleicht kann hier jemand etwas dazu beitragen, weil falls es hier zum 14.12. irgendwelche Neuerungen im Gesetz gegeben haben sollte wäre es gerade jetzt vor dem Jahreswechsel sinnvoll diese Kundzutun, nicht dass noch ein LWB dadurch seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzt.

Re: Schreckschusswaffen im neuen Waffengesetz

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 12:29
von bino71
Aus https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat

Schreckschusswaffen
Neu ist weiters die Definition der Schreckschusswaffen in § 3b WaffG. Das sind Waffen, die zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, Gasen oder Flüssigkeiten hergestellt wurden. Diese Waffen fallen dann in die Kategorie, in der sie wären, wenn sie echte Schusswaffen wären, wenn sie am oder nach dem 14.09.2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in diesen eingeführt wurden und nicht dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art 10a Abs 3 der RL 91/477/EWG entsprechen. Entsprechen sie dem Durchführungsakt, sind sie lediglich Waffen iSd § 1 WaffG. Gleichzeitig sind Schreckschusswaffen, die bis 13.09.2019 in der Europäischen Union hergestellt oder in diese eingeführt wurden, keine Waffen der entsprechenden Kategorie, sondern ebenso lediglich Waffen gemäß § 1 WaffG. Waffen gemäß § 1 WaffG sind weder melde-, registrierungs- oder genehmigungspflichtig. - https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat

Re: Schreckschusswaffen im neuen Waffengesetz

Verfasst: Mi 25. Dez 2019, 12:39
von hasgunz
Soweit ich mich erinnere geht es vorallem um die Herstellung dieser SSW.
Alles was vor Tag X in 2016 gefertigt wurde darf quasi mit Altbestand ohne Probleme besessen werden, alles was danach gefertigt wurde muss den "neuen" EU Standards entsprechen.
Um es einfach zu handhaben: jetzt dürfen meines Wissens nach nur noch SSW verkauft werden, die auch in D erhältlich wären (mit Prüfzeichen und Co). Somit ist auch das fullauto quasi "tot" bei neueren, da in D vollauto SSW verboten sind.

Ich hab mich mit der Materie aber nur sporadisch befasst, also bitte mit ner prise Salz...

LG

PS: ich hätte immer gerne eine VZ61 Blank gehabt, nur 600€ für ein "Spaßgerät" war mit persönlich immer zu viel