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Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:14
von Maddin
Softguns – sogenannte Anscheinswaffen – sehen scharfen Waffen oft zum Verwechseln ähnlich, der Unterschied ist damit für den Bedrohten meist nicht zu erkennen. Sie werden unter anderem für taktische Geländespiele genützt. Der Besitz von Softguns ist in Österreich – je nach Art und Größe der Waffe – im Grundsatz ab 18 Jahren erlaubt. Wenn jedoch gegen eine Person ein Waffenverbot aufrecht ist, gilt dieses Verbot auch für Softguns, heißt es von der Polizei.

https://vorarlberg.orf.at/stories/3050342/


Eure Meinung dazu ?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:17
von Nuss_95
viewtopic.php?f=20&t=40363 Waffenverbot, Spielzeugwaffen, Bogen usw....

viewtopic.php?f=20&t=48961 Airsoft trotz Waffenverbot

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:23
von Maddin
Nuss_95 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:17 viewtopic.php?f=20&t=40363 Waffenverbot, Spielzeugwaffen, Bogen usw....

viewtopic.php?f=20&t=48961 Airsoft trotz Waffenverbot
Also doch eher eine Grauzone. Gewo scheint sich dem Link nach zu urteilen auch nicht ganz sicher zu sein was Airsoft genau ist.

Ich hör das halt zum ersten Mal. Hoffentlich redet die Polizei da nicht wieder irgendeinen "Mist"...

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:31
von Jiggler
Ich sehe das nicht so.

In §1 der Softairverordnung heißt es
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.

Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

2.

Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
§12 WaffG
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Demnach ist meiner Meinung nach das WaffG nicht anzuwenden, da eine Softgun nicht dem WaffG unterliegt und somit nicht als Waffe iSd WaffG ist.

Oder es handelt sich um eine Softgun nach § 45 WaffG, z.B. durch Kaliber größer 6 mm.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:32
von bino71
Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Edit: Da Leute zu faul sind RIS oder google zu befragen: Der Text ist hier zu finden VwSen-420491/16/Gf/Mu/Ga

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:36
von Maddin
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:31 Ich sehe das nicht so.

In §1 der Softairverordnung heißt es
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.

Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

2.

Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
§12 WaffG
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Demnach ist meiner Meinung nach das WaffG nicht anzuwenden, da eine Softgun nicht dem WaffG unterliegt und somit nicht als Waffe iSd WaffG ist.

Oder es handelt sich um eine Softgun nach § 45 WaffG, z.B. durch Kaliber größer 6 mm.
Wenn es eine Softgun ist, wird dann das Waffg nicht automatisch ausgeschlossen ? § 45 spricht ja von "Außnahmebestimmungen für bestimmte WAFFEN"

Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.


Aber keine Ahnung was der Unterschied zwischen Airsoft und "Druckluft" genau ist. Da steig ich mit meinem technischen Wissen aus...

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:38
von Maddin
bino71 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:32 Gemäß § 13 Abs.1 Z1, des Waffengesetzes, BGBl.I Nr.12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr.136/2004 (im Folgenden: WaffG) - der nach § 45 Z3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist -, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
In der Airsoft VO steht halt drin, dass es sich um Nachahmungen echter Schusswaffen handelt. Insofern kann eine Airsoft mMn keine Schusswaffe nach § 45 Z3 WaffG sein. Oder fallen "unechte Schusswaffen" auch unter § 13 ?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:40
von bino71
Maddin, das steht in einem Verfassungsgerichtsurteil (im RIS zu finden),
weil hier sollte man schon halbwegs mit Fakten kommen und nicht mit "Ich glaube".
Erinnerung: Waffenrecht ;)

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:43
von Maddin
bino71 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:40 Maddin, das steht in einem Verfassungsgerichtsurteil (im RIS zu finden),
weil hier sollte man schon halbwegs mit Fakten kommen und nicht mit "Ich glaube".
Erinnerung: Waffenrecht ;)
Woher soll ich das bitte wissen, du hast ja leider keinen Link dazu gepostet.

Wurde da eine Airsoft wirklich als Schusswaffe definiert ?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:47
von Jiggler
Ich meinte eine gun (um nicht noch mehr verwirrung bzgl. der Terminologie zu stiften) die technisch eine Softair ist, aber ein Kaliber größer 6 mm hat, dass diese dann unter das WaffG fällt. Alles andere ist je nach E0 Spielzeug oder eben eine Softair laut Verordnung.

Wenn die Nachahmung einer Schusswaffe ja nur 0,08 J hat, ist es sogar Kinderspielzeug. Ob man sowas mit auferlegtem Waffenverbot auch nicht haben darf?

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:49
von Maddin
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:47 Ich meinte eine gun (um nicht noch mehr verwirrung bzgl. der Terminologie zu stiften) die technisch eine Softair ist, aber ein Kaliber größer 6 mm hat, dass diese dann unter das WaffG fällt. Alles andere ist je nach E0 Spielzeug oder eben eine Softair laut Verordnung.

Wenn die Nachahmung einer Schusswaffe ja nur 0,08 J hat, ist es sogar Kinderspielzeug. Ob man sowas mit auferlegtem Waffenverbot auch nicht haben darf?
Das ist doch im Prinzip jede 6mm BB Plempe. Sind die dann auch entsprechend wie Schusswaffen zu verwahren ?

Das kann ich mir net vorstellen...

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:50
von cas81
Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:36 Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.
"sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr..." lautet der exakte Wortlaut des §45 Z 3. Das schließt 6mm ein. Auf meiner Softgun steht" 6mm" drauf, detto auf der Packung der BBs. Ich kenne überhaupt nur 6mm-Softguns. Ergo greift §45 Z 3 nicht, oder? Und zwar bei keiner der üblichen Softguns. Ich blick da nicht mehr durch...

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:55
von Maddin
cas81 hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:50
Maddin hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:36 Das Gesetz nennt zB. CO2 SCHUSSWAFFEN unter Kaliber 6mm als Beispiel.
"sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr..." lautet der exakte Wortlaut des §45 Z 3. Das schließt 6mm ein. Auf meiner Softgun steht" 6mm" drauf, detto auf der Packung der BBs. Ich kenne überhaupt nur 6mm-Softguns. Ergo greift §45 Z 3 nicht, oder? Und zwar bei keiner der üblichen Softguns. Ich blick da nicht mehr durch...
Ich hab den Umkehrschluss aufgezählt. Alles unter 6mm fällt unter die Ausnahme und unter das Privileg von § 45. Ab 6mm aufwärts nicht mehr. Was die Konsequenzen für Airsoft sind und ob sie dann entsprechend wie echte Schusswaffen verwahrt werden müssen, keine Ahnung... :think:

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 16:57
von Jiggler
Nein, die 6mm BB sind eine Softair lt. Verordnung oder Kinderspielzeug, erst über 6 mm sind sie §45 so wie z.B. dieser M1 Carbine mit 8mm BBs

http://www.waffenostheimer.de/marushin- ... mm-bb.html

Markierer cal. 68 wiederrum sind aber laut Verordnung keine Waffen iSd WaffG, da ausgenommen.

Re: Softair und Waffenverbot ?

Verfasst: Di 26. Mai 2020, 17:08
von gewo
Jiggler hat geschrieben: Di 26. Mai 2020, 16:57 Nein, die 6mm BB sind eine Softair lt. Verordnung oder Kinderspielzeug, erst über 6 mm sind sie §45 so wie z.B. dieser M1 Carbine mit 8mm BBs

http://www.waffenostheimer.de/marushin- ... mm-bb.html

Markierer cal. 68 wiederrum sind aber laut Verordnung keine Waffen iSd WaffG, da ausgenommen.
du hast das VfGH urteil schon gelesen oder?

Stufenbau

gesetz vor verordnung

es ist voellig blunzn was in der Verordnung steht wenn ein gesetz was anderes sagt ..,.