Überprüfung Verlässlichkeit / Verwahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Hirschberg
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Überprüfung Verlässlichkeit / Verwahrung

Beitrag von Hirschberg » Di 27. Okt 2020, 14:50

Hat es bei der "Überprüfung der Verlässlichkeit" eine Änderung/Verschärfung gegeben?

Ich hatte es so in Erinnerung dass die sichere Verwahrung bei der ersten Kontrolle geprüft wird, dann bei den fünfjährigen Wiederholungen standardmäßig nur mehr ob die in WBK/WP eingetragenen Waffen auch vorhanden sind. War bei mir bisher auch so.

Jetzt steht in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung im § 4 (3):

"Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen."

Das hieße, Überprüfung der Verwahrung jetzt bei jeder Kontrolle!
Gruß
H.

gewo
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Re: Überprüfung Verlässlichkeit / Verwahrung

Beitrag von gewo » Di 27. Okt 2020, 16:05

Hirschberg hat geschrieben: Di 27. Okt 2020, 14:50 Hat es bei der "Überprüfung der Verlässlichkeit" eine Änderung/Verschärfung gegeben?

Ich hatte es so in Erinnerung dass die sichere Verwahrung bei der ersten Kontrolle geprüft wird, dann bei den fünfjährigen Wiederholungen standardmäßig nur mehr ob die in WBK/WP eingetragenen Waffen auch vorhanden sind. War bei mir bisher auch so.

Jetzt steht in der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung im § 4 (3):

"Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen."

Das hieße, Überprüfung der Verwahrung jetzt bei jeder Kontrolle!
das gibts seit ca 1996 so
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Re: Überprüfung Verlässlichkeit / Verwahrung

Beitrag von bino71 » Di 27. Okt 2020, 16:06

Es hat sich nichts geändert. Bei mir war das erste Mal jemand nach 5 Jahren da und hat die Waffennummern überprüft und den Tresor von Außen gesehen.

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Armata
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Re: Überprüfung Verlässlichkeit / Verwahrung

Beitrag von Armata » Di 27. Okt 2020, 16:08

Ich würde nicht von einer aktuellen Verschärfung sprechen, da dies im §4 Abs 3 der WaffG Durchführungsverordnung aus 1998 bereits so drinnen stand.....
Und ja, ich bin der Meinung das eine ordentliche Verwahrung mit der Verlässlichkeit zusammenhängt und ja, ich bin auch der Meinung das es ok ist die Art und Weise der Verwahrung zu überprüfen. Warum sollte man etwas verbergen wollen?

LG
"Siegen wird der, der weiß, wann er kämpfen muss und wann nicht."

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