Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
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Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Hallo,
mit 14.12.2019 ist ja ein neues Waffengesetz in Kraft getreten.
Gelten die Einstufungen die davor stattgefunden haben eigentlich noch?
Beispiel: Ein IO R94 war vor dem 14.12.2019 als Kat C eingestuft. Gilt diese Einstufung noch?
mit 14.12.2019 ist ja ein neues Waffengesetz in Kraft getreten.
Gelten die Einstufungen die davor stattgefunden haben eigentlich noch?
Beispiel: Ein IO R94 war vor dem 14.12.2019 als Kat C eingestuft. Gilt diese Einstufung noch?
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Hinsichtlich Kat C hat sich nichts geändert (Außer der Abschaffung der Kat D).
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Schon klar - das war aber nicht die Frage, sondern nur ein Beispiel
.
Das R94 hab ich als Beispiel genommen, weil man diese Waffe ja auch durchaus anders einstufen könnte (wie viele andere auch)

Das R94 hab ich als Beispiel genommen, weil man diese Waffe ja auch durchaus anders einstufen könnte (wie viele andere auch)
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Nur als Anmerkung für etwaige Mitleser die das mit dem Abschaffen der Kategorie "D" missverstehen könnten.
Die Kategorie "D" - Registrierungspflichtige Schusswaffen der Kategorie D sind nach § 31 WaffG (§ 33 WaffG nach der alten Rechtslage) Schusswaffen mit glattem Lauf, sofern diese weder verbotene Schusswaffen iSd § 17 WaffG (z.B. Vorderschaftrepetierflinte, absichtlich kein Englisch) noch Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B (Repetierflinten) darstellen wurde zwar abgeschafft.
Aber die in dieser Kategorie definierten Waffen, dies sind fast ausschließlich Flinten, genauer gesagt Kipplaufflinten, die zum Laden am hinteren Laufende abgeklappt werden sind daher seit 14.12.2019 unter der Waffenkategorie C zusammengefasst. Damit einher geht, dass nun auch Waffen der (ehemaligen) Kategorie D einer Registrierungspflicht unterliegen.
Die Kategorie "D" - Registrierungspflichtige Schusswaffen der Kategorie D sind nach § 31 WaffG (§ 33 WaffG nach der alten Rechtslage) Schusswaffen mit glattem Lauf, sofern diese weder verbotene Schusswaffen iSd § 17 WaffG (z.B. Vorderschaftrepetierflinte, absichtlich kein Englisch) noch Kriegsmaterial oder Schusswaffen der Kategorie B (Repetierflinten) darstellen wurde zwar abgeschafft.
Aber die in dieser Kategorie definierten Waffen, dies sind fast ausschließlich Flinten, genauer gesagt Kipplaufflinten, die zum Laden am hinteren Laufende abgeklappt werden sind daher seit 14.12.2019 unter der Waffenkategorie C zusammengefasst. Damit einher geht, dass nun auch Waffen der (ehemaligen) Kategorie D einer Registrierungspflicht unterliegen.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker
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Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Ja, manche Waffen sind von Kat B oder C auf Kat A -Kriegsmaterial gewandert. Beispiel ist die BT96(k) die vorher Kat B war und danach Kat A nach §18
Bei Unsicherheit sollte man seine zuständige Behörde fragen. Wenn Die es nicht wissen wird man eh an das BMLV verwiesen (Rechtsabteilung). Wenn Die es nicht wissen geht es an das ARWT (werden von der Rechtsabteilung als "Consulter" verwendet).
Aber, die Übergangsfrist ist mit 13.12.2021 für Altbestand vorbei. Wenn man sich so etwas neu in AT im Geschäft kauft sollte man auf der sicheren Seite sein. Der GEWO wird Dir aber sicher bestätigen das es auch hier Ahnungslose gibt. Bei Kauf im Ausland oder von Privat wäre ich sehr vorsichtig.
Bei Unsicherheit sollte man seine zuständige Behörde fragen. Wenn Die es nicht wissen wird man eh an das BMLV verwiesen (Rechtsabteilung). Wenn Die es nicht wissen geht es an das ARWT (werden von der Rechtsabteilung als "Consulter" verwendet).
Aber, die Übergangsfrist ist mit 13.12.2021 für Altbestand vorbei. Wenn man sich so etwas neu in AT im Geschäft kauft sollte man auf der sicheren Seite sein. Der GEWO wird Dir aber sicher bestätigen das es auch hier Ahnungslose gibt. Bei Kauf im Ausland oder von Privat wäre ich sehr vorsichtig.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
@mr Danger
Warum soll die BT 96k KM sein? Die wurde als HA gebaut und ist bestenfalls eine Pistole, schlimmstenfalls eine verbotene Waffe mit großem Magazin. Paragr 18 (Kriegsmaterieal) =/= Paragr 17 (verbotene Waffe).
Warum soll die BT 96k KM sein? Die wurde als HA gebaut und ist bestenfalls eine Pistole, schlimmstenfalls eine verbotene Waffe mit großem Magazin. Paragr 18 (Kriegsmaterieal) =/= Paragr 17 (verbotene Waffe).
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Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Weil die BT96(k) auf der MKE basiert und zu einer Zeit gebaut wurde wo es noch keine zivilen MP5 von MKE (T94) gegeben hat. Steht so im Bescheid vom BMLV. Bin nicht der Einzige, der den Bescheid gesehen hat.titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 06:47 @mr Danger
Warum soll die BT 96k KM sein? Die wurde als HA gebaut und ist bestenfalls eine Pistole, schlimmstenfalls eine verbotene Waffe mit großem Magazin. Paragr 18 (Kriegsmaterieal) =/= Paragr 17 (verbotene Waffe).
BT96(k) ist nach §18 KM und darf nur mit Ausnahmegenehmigung besessen werden.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019

PS: Nach der Rechtsmeinung der Frau P. sind auch "alle" noch frei erhältlichen Waffenteile (Griffstücke/Gehäuse) von Kriegsmaterial KM. Das hält zwar nicht vor dem VWGH, sprengt aber hier den Rahmen.
Zuletzt geändert von titan am Do 28. Nov 2024, 08:59, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Das stimmt.Mr. Danger hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 08:25Weil die BT96(k) auf der MKE basiert und zu einer Zeit gebaut wurde wo es noch keine zivilen MP5 von MKE (T94) gegeben hat. Steht so im Bescheid vom BMLV. Bin nicht der Einzige, der den Bescheid gesehen hat.titan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 06:47 @mr Danger
Warum soll die BT 96k KM sein? Die wurde als HA gebaut und ist bestenfalls eine Pistole, schlimmstenfalls eine verbotene Waffe mit großem Magazin. Paragr 18 (Kriegsmaterieal) =/= Paragr 17 (verbotene Waffe).
BT96(k) ist nach §18 KM und darf nur mit Ausnahmegenehmigung besessen werden.
Auch ich kenne den Bescheid.
Die BT96 wurde immer von MKE in der Türkei erzeugt und als Vollautomat in die Schweiz an B+T geliefert. Dort wurden sie umgelabelt auf B+T und auf zivile Halbautomaten rückgerüstet und in den Verkauf gebracht. Eine Erklärung diesen Inhalts seitens B+T liegt unseren Behörden vor weil sie dort angefragt wurde.
Daher ist jede BT96 bei uns auch als Halbautomat nach wie vor Par 18 / militärisch.
Ich kenn den Bescheid dazu und ich kenn Eigentümer die innerhalb der Frist dafür eine Ausnahmegenehmigung KM erhalten haben.
PS:
Würde es tatsächlich eine bescheidmässige Einstufung der BT96 geben dann wäre das interessant, davon weiss ich aber nix.
Viele Leit verwechseln auch „Rechtsansichten“ mit „Einstufungsbescheiden“. Nur der Bescheid hilft.
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Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Möglicherweise stammt der 1. Einstufungsbescheid noch vom BMI. Im alten Rechtsforum war von diesem Bescheid zu lesen. Seidler war der Importeur der Austria Version aus einem nicht EU Land. Später wurde ja die Frage der Behördenzuständigkeit für Einstufungen geändert, wobei es dann dieses kuriose Urteil für die SIG M400 gab, dass der zur Einstufung anfragende ja bereits wissen müsste, wie das Ergebnis lauten wird, um das Ansuchen an die richtige Behörde zu richten.
Ich gehe einmal davon aus, dass das mit dem Bescheid so stimmt (wird nur der Seidler klären können). Im übrigen finde ich die Vorgangsweise interessant, da es möglicherweise auch auf die Frageweise des Fragestellers (BMLV an B&T) ankommt, zu welchen Ergebnissen dann diese Behörde kommt. Nachdem ich die Vorgehensweise zur Einstufung von Bauteilen von Kriegsmaterial kenne, die gemäß der derzeitigen Rechtslage des WaffG definitiv nicht zu den gasdruckbelasteten Teilen gehören, frage ich mich, ob in diesem Fall nicht wieder einmal Personen "übervorteilt werden".
Weiters besteht für mich noch die Frage, wie es sein kann, dass eine Waffe, die von B&T offensichtlich (zumindest in Teilen) hergestellt wurde zu §18 KM wird? Weder B&T (kein EU Mitgliedsland, damals nicht bei Schengen) noch MKE haben ihren Firmensitz in der EU. Was geht es die EU an, wenn B&T als Hersteller einer zivilen halbautomatischen Waffe auftritt?
Ich gehe einmal davon aus, dass das mit dem Bescheid so stimmt (wird nur der Seidler klären können). Im übrigen finde ich die Vorgangsweise interessant, da es möglicherweise auch auf die Frageweise des Fragestellers (BMLV an B&T) ankommt, zu welchen Ergebnissen dann diese Behörde kommt. Nachdem ich die Vorgehensweise zur Einstufung von Bauteilen von Kriegsmaterial kenne, die gemäß der derzeitigen Rechtslage des WaffG definitiv nicht zu den gasdruckbelasteten Teilen gehören, frage ich mich, ob in diesem Fall nicht wieder einmal Personen "übervorteilt werden".
Weiters besteht für mich noch die Frage, wie es sein kann, dass eine Waffe, die von B&T offensichtlich (zumindest in Teilen) hergestellt wurde zu §18 KM wird? Weder B&T (kein EU Mitgliedsland, damals nicht bei Schengen) noch MKE haben ihren Firmensitz in der EU. Was geht es die EU an, wenn B&T als Hersteller einer zivilen halbautomatischen Waffe auftritt?
Zuletzt geändert von titan am Do 28. Nov 2024, 09:37, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
du musst unterscheiden zwischen werbung bzw irgendwelchen angaben auf "..ich glaube ich vermute ..." privaten homepages und einem amtlichen schreiben des herstellers an unsere behoerdetitan hat geschrieben: Do 28. Nov 2024, 09:03 https://www.hkmp5collector.com/die-mp5- ... weizer-mp5
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Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Ich denke ich sollte mal etwas konkreter werden:
Eine BH in NÖ vertritt seit Kurzem die Rechtsansicht das ein IO R94 Kategorie A ist, weil ursprünglich Vollautomat. Es gibt noch keinen Bescheid dazu, nur eine telefonische Auskunft.
Soweit ich weiß gibt es dafür aus der Zeit vor dem 14.12.2019 eine Einstufung, dass sie C ist. Sie wurde und wird soweit mir bekannt nach wie vor als Kategorie C verkauft.
Gibt es hier eine Rechtssicherheit aufgrund der alten Einstufung?
Eine BH in NÖ vertritt seit Kurzem die Rechtsansicht das ein IO R94 Kategorie A ist, weil ursprünglich Vollautomat. Es gibt noch keinen Bescheid dazu, nur eine telefonische Auskunft.
Soweit ich weiß gibt es dafür aus der Zeit vor dem 14.12.2019 eine Einstufung, dass sie C ist. Sie wurde und wird soweit mir bekannt nach wie vor als Kategorie C verkauft.
Gibt es hier eine Rechtssicherheit aufgrund der alten Einstufung?
Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
@ Gewo: Ja, aber was tangiert das hier EU Recht? Rechtsbegriffe wie "halbautomatische Waffe, als solches hergestellt"; "Rückbau"; "Umbau" haben außerhalb der EU keine Rechtskraft und auch keine Bedeutung. Daher wäre für jeden Import zweifelsfrei der Hersteller anzugeben, der das Zeug als sein Produkt vertreibt und zwar in jener Eigenschaft, wie sie den Markt erblickt (wer ist rechtlich der Hersteller).
Zuletzt geändert von titan am Do 28. Nov 2024, 09:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Gültigkeit Einstufung von Schusswafen gem. §44 WaffG von vor 14.12.2019
Die zuständigen Behörden (Polizei, BH) wissen definitiv von solchen Bescheiden da Sie:
1. Bestätigen müssen, dass der Besitzer für den Besitz von KM geeignet ist.
2. Wenn Punkt 1 positiv beschieden wird der Bescheid dann auch an die BH geht.
@Titan, das ARWT surft nicht nur im Internet (wie wir
) sondern hat auch ausgezeichnete Kontakte zu Waffenproduzenten und eigene Experten.
1. Bestätigen müssen, dass der Besitzer für den Besitz von KM geeignet ist.
2. Wenn Punkt 1 positiv beschieden wird der Bescheid dann auch an die BH geht.
@Titan, das ARWT surft nicht nur im Internet (wie wir
