Erweiterung WBK: Rechtliches

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von Nopowder » Mi 13. Jul 2011, 09:22

Eine Frage an die Gemeinschaft :



Wie sind die zu erfüllenden Kriterien zur Erweiterung der WBK (im konkreten Falle von 2 auf 5) konkret im Gesetz festgelegt ? Was ist nachzuweisen, welche Legitimierungen sind zu Erbringen ?

Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß dies ausschließlich im Ermessen des zuständigen Beamten liegt .

Danke an alle, die mich hierzu erhellen.
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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von pointi2009 » Mi 13. Jul 2011, 10:43

Ergebnislisten der Waffen, die du erweitern willst + wenn möglich, wäre aber super ein Schreiben vom Obmann deiners/eines Vereins, bei dem du regelmässig auch mit anderen zu erweiternden Waffen schiesst. just my 2 cents
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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von BigBen » Mi 13. Jul 2011, 10:48

Danach hat er nicht gefragt....er wollte wissen was KONKRET IM GESETZ steht ;-)

Also Juristen, was genau steht im Gesetz und den dazugehörigen Runderlässen etc.?
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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von MikeD » Mi 13. Jul 2011, 11:20

Aus dem Waffengesetz:
§ 23. (1) ...
(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen.
Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird.

Dazu aus dem Runderlass vom Oktober 2006 (Erweiterung der Waffenbesitzkarte mit Rechtfertigung Schießsport):
Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, Zl.: 99/20/0110, sei davon auszugehen, dass das subjektive Recht auf (zwingende) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 21 erster Satz, 22 Abs. 1 WaffG hinsichtlich des Berechtigungsumfanges durch § 23 Abs. 1 erster Satz WaffG mit zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen begrenzt wird. Die darüber hinausgehende Zahl steht hingegen im Ermessen der Behörde.

Liegt also wirklich im Ermessen der Behörde :-(

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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von Stickhead » Mi 13. Jul 2011, 11:25

VwGH 06.09.2005, 2005/03/0067 hat geschrieben:Den Waffeninteressenten trifft hinsichtlich der Rechtfertigung eine erhöhte Behauptungslast, er muss initiativ alles darlegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht.


Also am besten mit
- Ergebnislisten
- Schreiben des Obmanns
- Bescheibung welche Bewerbe du mit den in deinem Besitz befindlichen Waffen schießt und welche du mit den neuen schießen willst
den Antrag stellen. Dann sollte es klappen.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von Promo » Mi 13. Jul 2011, 22:40

Abgesehen vom Sport kann man Erweiterungen auch mit mehreren Wohnsitzen (SV) und Sammeln begründen.
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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von gewo » Mi 13. Jul 2011, 22:50

Nopowder hat geschrieben:Wie sind die zu erfüllenden Kriterien zur Erweiterung der WBK (im konkreten Falle von 2 auf 5) konkret im Gesetz festgelegt ? Was ist nachzuweisen, welche Legitimierungen sind zu Erbringen ?
Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß dies ausschließlich im Ermessen des zuständigen Beamten liegt .


hallo

die gesetzestexte hast eh schon im thread stehen
in wirklichkeit gibts dazu noch einiges an erlaessen ect di jedoch zum teil ned oeffentlich sin

kernaussage, die fuer ganz AT gilt:

bis zu 5 plaetzen ist die ganze sache recht schmerzfrei
je nach bundesland (in wien und vlbg gehts etwas strenger zu) wirst du mit
- einigen ergebnislisten von bewerben (DIE VON WAFFENTYPEN UND KALIBER ZU DEN BEREITS BESESSENEN UND DEN BEANTRAGTEN WAFFEN PASSEN)
- eine bestaetigung des OSM oder praesidenten deines schuetzenvereins
auskommen

wenn du partout in keinem verein sein willst kannst du auf einen erlass verweisen in dem mal ausgefuehrt wurde dass das training auch durch andere nachweise als eine vereinsmitgliedschaft belegt werden kann (zb kopien der standbuecher mit deinen trainingseintraegen, rechnungen von standmieten ect). ist aber ungern gesehen, wird meist erst im instanzenzug akzeptiert ..

auch die bereithaltung fuer SV ist eine begruendung, pro wohnsitz, arbeitsstelle (wenn du sie dort verwahren darfst) ect steht dir quasi eine waffe zu. erlassmaessig geregelt ist das aber nur fuer ZWEI zusaetzliche plaetze zu den beiden grundplaetzen (die du erst recht wieder durch ergebnisslisten belegen muesstest) ...

2 auf 5 ist wie gesagt (fast) standard
(bei vielen behoerden ist "maximal die doppelte anzahl" ueblich)

so richtig investigativ werden sie erst bei mehr als 10 beantragten plaetzen
da wird so richtig
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Re: Erweiterung WBK: Rechtliches

Beitrag von Nopowder » Do 14. Jul 2011, 08:35

DANKE für Eure Ausführungen, meine Freunde !

Dermaßen aufgeklärt werd ich mal ans Werk gehen ....
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