Fangschuss nach Unfall?

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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von gipflzipfla » Mo 29. Aug 2011, 13:38

jpdavid hat geschrieben:Naja mit einem Ast den Schädel einhauen wird ja noch gehen.

Lg

JPD
..und deren weitere Variationen.
Zweifelsohne.

Rehwild ist "Fluchtwild". Das heißt, dass es in jedem Fall versucht, zu flüchten (mit kaputten Läufen geht´s aber schlecht).
Also ist das Abnicken oder sonstige Töten ohne Schußwaffe gar nicht so einfach, denn das Stück wird sich irgendwie zu wehren oder zu flüchten versuchen.

Übrigens ist auch die Munition aus einer Dienstwaffe nicht wirklich geeignet, Wild in jedem Fall sicher, schnell und zuverlässig zu töten, wenn der Schütze nicht weiß, wo er hin halten muss :(
Da liest man ab und an von wahren Dramen, die sich da so abspielen :-(
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von sandman » Mo 29. Aug 2011, 13:43

evo86 hat geschrieben:
Also bitte nicht die Schusswaffe in so einer Situation verwenden und schon gar keine KK, da für Jagd auf Schalenwild (Reh!) nicht zugelassen.


Dann lass ma das Viech lieber langsam verrecken, versteh ich :snooty:


Wie Expat schon geschrieben: bitte alles lesen, nicht nur Teile.

Ich persönlich würde sehr wohl versuchen das leidende Tier ab zu nicken, da ich mich in einem straffreien Raum sehen würde.

Dass allerdings ein Jagdgesetz nicht auf öffentlichen Straßen gelten würde, wäre mir neu, da es ja überall zutrifft (auch auf Gebiete, in denen die Jagd ruht). abgesehen davon ist das Töten von Tieren mit einer Schusswaffe, außer bei der Jagd oder einer Notwehr/-hilfe Situation nicht zulässig (lt. Tierschutzgesetz).

Grüße

Sandman
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von gewo » Mo 29. Aug 2011, 13:54

hallo

ich kenn mich ned aus

aber alles was ich bisher zu der thematik (teils mit gesetzestexcten begruendet) gehoert habe ist, dass das setzen eines fangschusses in der oeffentlichkeit fuer den nichtjaeger unzulaessig ist

eine unerfreuliche situation
aber es scheint wohl definitiv so zu sein dass ein waffenbesitzer auf diese weise mindestens grosse probleme mit seiner waffenbehoerde bekommt

der fangschuss ist DEFINITIV ein unberechtigtes fuehren der waffe
und "tierschutz" ist im waffenrecht nicht als erlaubnisgrund enthalten

ich befuerchte sehr dass - sollte ein solcher fall der waffenbehoerde offiziell bekannt werden - der fangschuss zu einem entzug des waffendokumentes und zum aussprechen eines waffenverbotes fuehren wuerde

falls jemanden hier was gegenteiliges bekannt waere bin ich aber daran interessiert
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von gipflzipfla » Mo 29. Aug 2011, 14:55

sandman hat geschrieben:....

Ich persönlich würde sehr wohl versuchen das leidende Tier ab zu nicken, da ich mich in einem straffreien Raum sehen würde.
@Sandman,
andereseits glaubst Du, dass das Jagdrecht auf öffentlicher Straße Anwendung findet?

Wenn dem so wäre, wärst Du damit automatisch ein Wilderer....

sandman hat geschrieben:]Dass allerdings ein Jagdgesetz nicht auf öffentlichen Straßen gelten würde, wäre mir neu, da es ja überall zutrifft (auch auf Gebiete, in denen die Jagd ruht). abgesehen davon ist das Töten von Tieren mit einer Schusswaffe, außer bei der Jagd oder einer Notwehr/-hilfe Situation nicht zulässig (lt. Tierschutzgesetz).

Grüße

Sandman

auf öffentlichen Straßen ruht die Jagd.
Das (z.B. Wiener) Jagdgesetz findet in sofern seine Anwendung, als dass dies
bedeutet: "auf solchen Flächen darf Wild weder gehegt, verfolgt, erlegt oder sich ohne Erlaubnis vom Grundbesitzer angeeignet werden (für den Fall dass ausserhalb beschossenens Wild auf solchen Flächen verendet). Wohl aber darf der JAB sich dort aufhaltendes Wild mit geeigneten Mitteln vergrämen od. verscheuchen und sich Eier oder Gelege von Federwild, Fallwild oder Abwurfstangen aneignen".
Versagt der Grundeigentümer das Betreten solcher Flächen, so kann man als JAB auf Herausgabe gegen den Grundeigentümer klagen...

Sprich, es darf auf solchen Flächen nicht "gejagt" werden (Jagd ist nach Gesetz das Recht eines JAB: " das Wild zu hegen, ihm nach zu stellen, es zu verfolgen, es zu fangen oder zu erlegen und es sich an zu eignen")!

Werden 2 angrenzende Reviere durch eine Straße getrennt, so gilt als Grenze die Straßenmitte.
Das Aneignungsrecht des JAB wird durch diesen Umstand teilweise (Reviergrenze!) berührt.
Daher ist man als Nicht-JAB auch ein Wilderer, wenn man sich (an sich herrenloses) Wild nach einem Wildunfall auf öffentlicher Strasse aneignet (Eingriff in fremdes Jagdrecht).

Also findet folglich auf Flächen jagdlicher Ruhestellung wohl das Tierschutzgesetz Anwendung?



(Abgesehen davon hätte wohl sonst fast jeder Jäger nach dem Jagdgesetz der Länder ein Problem, da er sich auf dem Weg in sein Revier immer mit einer Waffe und dazugehöriger Munition auf der Strasse durch irgendein Revier befindet, was er ja natürlich nicht dürfte.. )

Bitte alles als riesige Frage in dieser Diskussion auf zu fassen....
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von pointi2009 » Mo 29. Aug 2011, 15:06

auch als Jäger was ich weiss, darfst bei einem Fallwild durch Unfall das Tier nicht per Fangschuss töten wegen der Umfeldgefährdung. Wenn keine Personen in der Nähe, ist das sicherlich was anderes. Und Fangschuss hast wieder die Auflage wegen §95 Jagdgesetz mit Geschossenergie min 250 Joule und Kaliber min. 8,5mm

Dass es in der Realität oft anders aussieht und Abhängig ist von der Örtlichkeit - klar. Irgendwo im tiefsten Waldviertel wird kein Hahn danach krähen. Also bleibt auch für Jäger nur das Knicken.

Bezügl. Jäger mit Waffe + Muni durch fremdes Revier fahren. Auf öffentlichen Strassen darf ich immer durch fremdes Revier fahren. Der §94 greift ja nur wenn abseits öffentlicher Strassen ich das Revier durchfahre. Und in diesem Zusammenhang steht auch dabei "durchstreifen" - was ich eher als per pedes interpretier. Bitte hier zu korrigieren, falls ich falsch liege
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von BigBen » Mo 29. Aug 2011, 15:14

Ich bin mir nicht sicher, aber in so einem Fall gelten glaub ich die ganzen jagdlichen Kalibervorgaben nicht, da es sich bei einer solchen Situation meiner Auffassung NICHT um Jagdausübung handelt!
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von pointi2009 » Mo 29. Aug 2011, 15:16

denke ich schon, da ja jagdbares Wild betroffen => Jagdgesetze zum Tragen kommen.
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von sandman » Mo 29. Aug 2011, 15:18

@gipflzipfla:

Da bringst Du zwei Dinge durcheinander!

Das jeweilige Jagdgesetz, wie auch das Tierschutzgesetz gilt immer und überall (nach dem jeweiligen Bundesland).

Dass die Jagd ruht, heißt nicht, dass das Jagdgesetz nicht gilt!

Würde es nicht gelten, dann dürfte jeder auf allen öffentlichen Straßen jagen (da ja sämtliche Regulationen durch das Jagdgesetz nicht gelten würden).

Nichts desto trotz ist (für alle Nicht Jäger und Nicht WP Inhaber) alleine das Herausnehmen einer Waffe aus dem Transportbehältnis im öffentlichen Raum ein unerlaubtes Führen.

Für alle Nicht JAB, die aber eine Waffe führen dürften (WP/gültige Jagdkarte) wäre der Schuss auf das Tier sicher auch problematisch, alleine durch die Gefahr von Gellern vom Asphalt. Immerhin standen laut Beschreibung doch einige Menschen herum, die dadurch gefährdet wären. Mal abgesehen davon, dass ein WP Inhaber nicht berechtigt ist ein Tier mit der Waffe zu töten (außer, wie gesagt in Notwehr/-hilfe Situation) und der Jäger (aber nich JAB) nicht berechtigt ist dort ein Tier zu töten.

Grüße

Sandman
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von pointi2009 » Mo 29. Aug 2011, 15:25

genau dies

Sandman hat geschrieben:der Jäger (aber nich JAB) nicht berechtigt ist dort ein Tier zu töten


wurde uns gelehrt beim Jagdkurs, und hab ich damals schon sehr bedenklich und unter "dem Tier unnötiges Leid zufügen" gesehen.
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von sandman » Mo 29. Aug 2011, 15:32

Vielleicht sollte ich ergänzen: ".....mit der Schusswaffe ein Tier dort zu töten"

Grüße

Sandman
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von gipflzipfla » Mo 29. Aug 2011, 15:32

Wir kommen zwar o.T. (sorry) ... aber trotzdem

Waidmanns Heil @Pointi
pointi2009 hat geschrieben:auch als Jäger was ich weiss, darfst bei einem Fallwild durch Unfall das Tier nicht per Fangschuss töten wegen der Umfeldgefährdung.

zu Allererst wird man dafür sorgen, dass sich keine Personen im Schussfeld auf halten und natürlich auf Kugelfang achten?

Tierschutzgesetz: ungerechtfertigtes Leiden verkürzen!

Was willst Du denn als Sportschütze auf oder vom Weg zum Schießstand machen, wenn Du keinen Knicker in der Tasche hast?

(ausser sich dem Tier auf den Stich zu setzen und diesem die Drossel ab zu drücken? Dauert keine Minute, wäre aber wenig publikumswirksam.... )


pointi2009 hat geschrieben:Wenn keine Personen in der Nähe, ist das sicherlich was anderes. Und Fangschuss hast wieder die Auflage wegen §95 Jagdgesetz mit Geschossenergie min 250 Joule und Kaliber min. 8,5mm

Siehe "Ruhen der Jagd auf öffentlichen Straßen"!
Damit einhergehend die Wirksamkeit vom Tierschutzgesetz
Im Wildgehege ist das Erlegen von Wild mit KK zulässig.... (auf die Sicherheit bzw. Sinnhaftigkeit von Trägerschüssen gehe ich speziell nicht ein) denn dort findet das Jagdgesetz ebenso keine Anwendung, wohl aber das Tierschutzgesetz.

pointi2009 hat geschrieben:Dass es in der Realität oft anders aussieht und Abhängig ist von der Örtlichkeit - klar. Irgendwo im tiefsten Waldviertel wird kein Hahn danach krähen. Also bleibt auch für Jäger nur das Knicken.

würde ich aus Sicherheitsgründen ohnehin bevorzugen.. dann stellt sich nur die Frage, wie man an leichter verletztes (Reh-)Wild nahe genug dran kommen will?
Fluchtwild.... ich wollte keines im Wundbett aufmüden (unnötiges Leiden verursachen usw...).
Dann schon lieber der sichere (Träger) Schuß mit KK aus angemessener Entfernung unter Beachtung der Sicherheit als finale Möglichkeit.

pointi2009 hat geschrieben:Bezügl. Jäger mit Waffe + Muni durch fremdes Revier fahren. Auf öffentlichen Strassen darf ich immer durch fremdes Revier fahren. Der §94 greift ja nur wenn abseits öffentlicher Strassen ich das Revier durchfahre. Und in diesem Zusammenhang steht auch dabei "durchstreifen" - was ich eher als per pedes interpretier. Bitte hier zu korrigieren, falls ich falsch liege

Was ich damit sagen wollte ist, dass die meisten Jäger auf öffentklichen Straßen mit einer Waffe und Munition durch irgendein oder mehrere fremde Reviere fahren.
Dies dürften sie aber nicht, wenn auf öffentlichen Straßen Jagdrecht gelten würde.

Draußen im Revier müsste man bei unzumutbarer Erreichbarkeit des eigenen Revieres einen Jägernotweg durch fremdes Revier beantragen (für den Fall, dass der dortige JAB das Durchschreiten seines Revieres untersagt).
Dies braucht man aber auf öffentlichen Straßen eben nicht (weil kein Jagdgesetz gültig ist).

Mit anderen Worten, wenn jemand mit seiner Waffe und Munition (natürlich getrennt aufbewahrt) auf öffentlichem Weg durch Dein Revier geht, könntest Du Dich auf den Kopf stellen... es aber trotzdem nicht ändern.
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von gipflzipfla » Mo 29. Aug 2011, 15:46

sandman hat geschrieben:@gipflzipfla:

Da bringst Du zwei Dinge durcheinander!

Das jeweilige Jagdgesetz, wie auch das Tierschutzgesetz gilt immer und überall (nach dem jeweiligen Bundesland).

@sandmann,
leider falsch: das Tierschutzgesetz findet auf Flächen die jagdlich nutzbar sind keinerlei Anwendung!
Da gilt einzig und allein das Jagdrecht unter Beachtung des Tierschutzgesetzes.
Oder wie würdest Du die §§ im Tierschutz definieren, die aussagen dass Du kein Wirbeltier töten darfst?
Damit wäre per se die Jagd gestorben für unsereins!

sandman hat geschrieben:Dass die Jagd ruht, heißt nicht, dass das Jagdgesetz nicht gilt!

das habe ich ja vorhin versucht, zu erläutern.
Was ist Jagd per gesetzlicher Defintion?
Dort wo sie nicht stafinden darf, gilt auch kein Jagdrecht im Sinne von Wild bejagen.
(Eier sowie Geleg von Federwild und Fallwild auf zu klauben ist danach keine Jagd)

sandman hat geschrieben:Würde es nicht gelten, dann dürfte jeder auf allen öffentlichen Straßen jagen (da ja sämtliche Regulationen durch das Jagdgesetz nicht gelten würden).

Nein, auch hier eben wieder nicht.
Jede Straße führt durch irgendein Revier.. mit den dazu gehörigen JAB`s.
Wer die Jagd ausübt, ist übrigens noch lange kein JAB, auch wenn er eine Jagdkarte in der Tasche hat.
Reviergrenzen, Straßenmitte!, sind von den JAB`s zu beachten.

Als "Nichtjäger" (Jedermann...) darf man lt. Gesetz ohnehin überhaupt nicht jagen, da dies ein Eingriff in fremdes Jagdrecht wäre... und zum Zweiten:

auf öffentlichen Straßen ist die Jagd untersagt, sie ruht dort!

Der JAB hat aber trotzdem das Aneignungsrecht in diesem, seinem, Revierteil!
Er darf sich eben nur nicht auf die Straße stellen und dort Wild hegen, ihm nach stellen, es verfolgen, es dort zu fangen oder erlegen.
Auch eine Autobahn führt durch viele Reviere... "jagd" darauf jemand?
Eher nein, aber wenn dort Fallwild liegt, wird es geborgen. Der dortige JAB hätte das Aneignungsrecht (aber wer will das schon in Anspruch nehmen?) !
Sonst niemand.


sandman hat geschrieben:Nichts desto trotz ist (für alle Nicht Jäger und Nicht WP Inhaber) alleine das Herausnehmen einer Waffe aus dem Transportbehältnis im öffentlichen Raum ein unerlaubtes Führen.

Für alle Nicht JAB, die aber eine Waffe führen dürften (WP/gültige Jagdkarte) wäre der Schuss auf das Tier sicher auch problematisch, alleine durch die Gefahr von Gellern vom Asphalt. Immerhin standen laut Beschreibung doch einige Menschen herum, die dadurch gefährdet wären. Mal abgesehen davon, dass ein WP Inhaber nicht berechtigt ist ein Tier mit der Waffe zu töten (außer, wie gesagt in Notwehr/-hilfe Situation) und der Jäger (aber nich JAB) nicht berechtigt ist dort ein Tier zu töten.

Grüße

Sandman

Ich werde diesbezüglich eine Mailanfrage an die Rechtsabteilung unserer Jägerschaft schreiben.
Mal schauen, wie man dort den Sachverhalt betrachtet.
(ich weiß es ja schon, steht oben....)

Das Töten eines verletzten Stück Wildes ist unter Umständen die Abwehr von bestehender Gefahr...

Ein riesiges ?
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von pointi2009 » Mo 29. Aug 2011, 16:01

Sportschütze auf dem Weg vom/zum Schiessstand, denn dieser darf definitiv nicht die Schusswaffe verwenden = Führen der Waffe!

Das Ruhen der Jagd heisst aber nicht gleich, dass hier das Jagdgesetz nicht bei jagdbarem Wild anzuwenden ist. Nur bei Gehegen zur Fleischgewinnung, Zucht oder Schaugehegen ist das Tierschutzgesetz anzuwenden (sh. § 3a NÖ JG und §3 TSchG) - heisst daher für mich, Jagdgestz gilt auch wenn Jagd ruht. (sh. zB auch das Töten von Raubwild wie Marder, Fuchs auf eingefriedeten Grundstücken zum Schutz von Haus/Heimtieren)

Ich sehe es auch so, dass wenn jetzt wie du schreibst, das Jagdgesetz wegen Ruhen auf öffentlichen Strassen nicht zum Tragen kommt, sondern das Tierschutzgesetz, warum muss ich dann das Fallwild dem JAB zur Verfügung halten?

Das mit dem Waffe + Muni durch mein Revier auf öffentlichen Strassen hab ich auch genauso gemeint, wie du anführst @gipflzipfla. Wenn das Jagdgesetz nicht gelten würde auf öffentlichen Strassen, warum ist das dann explizit im Jagdgesetz angeführt? Denn NUR bei Gehegen steht explizit im Gesetz, dass hier das Jagdgesetz nicht, sondern nur das TSchG anzuwenden ist.
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von evo86 » Mo 29. Aug 2011, 16:02

Wichtig ist doch nicht welches Gesetz anzuwenden ist sondern welche Art des Tödens die humanste für das Tier ist.
Und wenn ich gerade die KK Pistole im Fahrzeug habe wird ein Kopfschuss dem abfeilen oder Luftabdrücken vorzuziehen sein.
Augenblicklich begeht man dann eine Straftat keine Frage. Da es sich allerdings um eine Notsituation hadelt, sollte man (zumindest verstehe ich den von mir Zitierten § auf Seite 1 so) die Straftat entschuldigen.
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Re: Fangschuss nach Unfall?

Beitrag von pointi2009 » Mo 29. Aug 2011, 16:07

ontopic:

Nichtjäger bei verletztem Fallwild - grosses Problem, da er nur Polizei oder falls bekannt JAB verständigen muss. Wenn er das Tier töten will wegen Leid ersparen, dann mit geeigneten Mitteln ohne Verwendung von Schusswaffen.

Jäger (kein JAB) - Tier töten, JAB verständigen, Mittel anzuwenden, welches keine Gefährdung Dritter darstellt :think: und Polizeit/JAB verständigen

Jäger (JAB) sh. vorher, nur dass er sich das Tier aneignen darf.

eine Verwendung von Schusswaffen bei Jäger.... schwierige Situation unter Berücksichtigung aller Umstände - JEIN

die Anwendung des Notstand § zählt ja nur, wenn ich Gefahr für Menschenleben abwehren will. Hier zählt der aber nicht, da ja keine Gefahr für Menschenleben besteht.
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