sandman hat geschrieben:gipflzipfla hat geschrieben:.......Oder wir reden irgendwie aneinander vorbei?
Offensichtlich, und ja ich habe §3a gelesen.
Nochmals: Die Jagd ruht -> Es darf nicht gejagt werden, OK, warum in aller Welt sollen desshalb die anderen Paragraphen nicht gelten?
weil Jagdgesetz ein Landesgesetz ist und Tierschutzgesetz bundeseinheitlich und damit übergeordnet ist?
In Kärnten läuft das so, als dass man bei Zuwiderhandlungen erst von der Jägerschaft im Ehrengericht zur Verantwortung gezogen (u.U. bis zum Entzug oder Sperre der Jagdkarte) und dann nach anderen Gesetzen vor Gericht abgeurteilt wird.
sandman hat geschrieben:Wenn ein Jagdruhegebiet in meinem Revier integriert ist, muss ich ja trotzdem den Pachtschilling dafür zahlen (geregelt im Jagdgesetz)
an wen denn?
Lies mal weiter.. für ruhende Flächen wird kein Pachtschilling bezahlt, denn es wird ja keine Gegenleistung (hier Verpachtung der Fläche) erbracht.
Du kannst als Waldbesitzer her gehen und Deinen Wald einzäunen.. bei der BH mit Entsprechender Begründung die Jagdruhe beantragen weil Du dort ein Fleischgatter errichten möchtest (in Kärnten allerdings erst nach Ablauf einer Pachtperiode, oder wenn der Pächter / Gemeinde nichts dagegen hat).
Dafür bekommst Du dann genau nix an Pachtschilling für diese Fläche.
sandman hat geschrieben:Im §3a werden Verordnungen bezüglich der Fleischgewinnung erlassen, dieser steht im Jagdgesetz, damit kommt es dort auch zur Anwendung, oder? Es steht auch nirgends, dass das Jagdgesetz in Fleischgattern nicht gilt, sondern, dass die Bejagung verboten ist (§3a3), jedoch Abschüsse durch den Betreiber erlaubt sind (§3a5).
Was schreibe ich eigentlich die ganze Zeit über?
Wenn jemand im Fleischgatter während für freies Rotwild geltender Schonzeiten einen Hürsch oder Kahlwild bzw. Kälber nieder macht, wird er dann nach Jagdgesetz zur Verantwortung gezogen?
Wohl kaum....
Wird in einem Rotwildgatter eine behördliche Fütterung in "Notzeiten" vorgeschrieben?
Wohl kaum.. wenn dort das Wild eingeht, dann wird der Gehegebesitzer nach Tierschutzrecht abgeurteilt und nicht nach Jagdrecht.
Wenn im Rotwildgehege Bäume durch Verbiss oder Schälen geschädigt werden... zählt dann Jagdrecht, hier Wildschadenabgeltung?
Wohl eher nicht....
sandman hat geschrieben:Und nochmals: Wenn das JG NICHT gelten würde, dann dürfte Jeder, der eine Waffe führen darf dort jagen, weil Alles erlaubt ist, was nicht explizit verboten ist!
Grüße
Sandman
Wo.. im Wildgehege?
Dort darf Wild nach Deinem §3a ja überhaupt nicht "bejagt" im gesetzlichen Sinne der Jagd werden....
Wonach werden Zuwiderhandlungen bestraft?
Von der Jägerschaft, nach Jagdgesetz?
Wohl eher nicht.. das wäre wohl eher eine Verwaltungsübertretung mit entsprechender Abstrafung.
Kärntner Jagdgesetz:
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20000013"was ist Wild?
Zitat: "
§ 4Wild Zum Wild im Sinne dieses Gesetzes gehören: a) Haarwild:
Rot-, Dam-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier, der Biber;
der Bär, der Waschbär, der Wolf, der Fuchs, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Marderhund, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Luchs, die Wildkatze (Raubwild);
b) Federwild:
das Auer-, das Birk- und das Rackelhuhn, das Hasel-, das Alpenschnee- und das Steinhuhn, das Rebhuhn, der Fasan, die Wachtel, die Wildtauben, die Wacholderdrossel (der Krammetsvogel), die Wildenten, die Wildgänse, das Bläßhuhn, der Graureiher, der Haubentaucher, die Bekassine, die Waldschnepfe, die Taggreifvögel, die Eulen, der Kolkrabe, die Aaskrähe, der Eichelhäher, die Elster.
§ 4a Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden - soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - keine Anwendung auf Wild, das in Gehegen (§ 8) gehalten wird.
§8 Gehege......
(7) Wild in einem Gehege zur ausschließlichen Gewinnung von Fleisch im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes darf - unbeschadet tierschutzrechtlicher Anordnungen - nur vom Anleger oder dem jeweiligen Betreiber des Geheges oder von Personen getötet werden, die von diesen hiezu beauftragt wurden. Der Verkauf von Abschüssen ist verboten.
Zitat Ende
Wo stehts geschrieben, dass man die Jägerprüfung dazu haben muss?
Wer Wild nach dem Gesetz bejagen will, muss eine Jägerprüfung ablegen!
Im Gehege braucht es das eben nicht!
Und wer eine Jägerprüfung abgelegt hat, untersteht dem Jagdgesetz und in weiterer Folge dem "Zivilgesetz"
edit:
Womit wir jetzt aber schon brutal o.T. sind.....