schwert - verwahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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schwert - verwahrung

Beitrag von Gw10 » So 25. Dez 2011, 19:38

ich hab leider im waffengesetzt nichts gefunden - und da wegen der wbk beantragung meiner freundin sicher bald die polizei klingelt (war bei mir auch so, sie wollen sehen wie man die waffe verwahrt / verwahren würde) und das katana (scharf, kein dekoschwert!) auf einem ständer im wohnzimmer herumlungert, benötige ich einen entsprechenden hinweis auf die gesetzesstelle wo auf die verwahrung von schwertern verwiesen wird.

damit keine zweifel aufkommen, die polizei kommt natürlich nicht wegen dem katana, sondern wegen des wbk-antrags. möbeltresor ist vorhanden und alle kategorie-B-relevanten gesetze sind natürlich 100% eingehalten.

vielen dank für eure hilfe!

lg gemein-wie-10 :at1:
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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Promo » So 25. Dez 2011, 20:19

Wenn das Schwert eine Waffe im Sinne des § 1 WaffG ist, dann muss es so verwahrt werden dass Personen die zu dessen Besitz nicht berechtigt sind keinen Zugriff darauf haben.
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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Gw10 » So 25. Dez 2011, 22:16

so, hab mich weiter eingelesen.

es gilt also:

Jugendliche

§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

in meinem haushalt ist keiner unter 18, wir leben hier zu 2t. keine kinder.

darf das nun offen "rumliegen"?
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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Capulus » Mo 26. Dez 2011, 00:02

aber es ist nicht schwer, das Katana als Dekoration darzustellen, ob jetzt geschliffen oder nicht - ich hab ein echtes Katana und darunter eine Dekokopie (auch kampftauglich) und der Unterschied ist nicht soooo gewaltig, dass man das eine als Waffe deklarieren müsste und das andere nicht
Fazit - alle meine Schwerter, ob Bihänder, Breitschwert oder Katana - sind alles Deko :mrgreen:
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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Schnittbrot » Mo 26. Dez 2011, 12:03

Gw10 hat geschrieben:in meinem haushalt ist keiner unter 18, wir leben hier zu 2t. keine kinder.
darf das nun offen "rumliegen"?
meiner Meinung nach grundsätzlich ja, vorausgesetzt, dass keine nichtberechtigten Besucher (z.B. mit Jugendlichen oder Kindern) darauf Zugriff haben können. Ob Personen, über welche ein Waffenverbot verhängt ist, hier auch miteinzubeziehen sind, weiß ich nicht, denn schließlich steht es denen ja nicht auf die Stirn geschrieben.
Dass die verlassene Wohnung abgesperrt ist, setze ich mal voraus ;-)

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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Promo » Mo 26. Dez 2011, 12:17

Es würde vermutlich in einem Streit vor der höchsten Instanz enden ob ein Samuraischwert jetzt eine Waffe ist oder nicht. Nachdem Schwerter aber grundsätzlich als Waffen entwickelt und gebaut wurden tippe ich darauf dass das hier eine Waffe ist. Was spricht dagegen das Schwert mit unauffälligen Bändern oder Bügeln dort zu fixieren wo es sich befindet?

Im Zweifelsfalle würde ich hier empfehlen das Schwert bis nach der Verwahrungskontrolle nicht offen ersichtlich zu lagern.
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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von Floody » Mo 26. Dez 2011, 13:08

Promo hat geschrieben:Im Zweifelsfalle würde ich hier empfehlen das Schwert bis nach der Verwahrungskontrolle nicht offen ersichtlich zu lagern.

Um sich da anstrengende Situationen zu ersparen würde ich das empfehlen. Aber ich schätze, dass es nicht wirklich auffallen würde, warum auch?

Ich meine das ein "funktionstüchtiges" Schwert eine Waffe nach dem WaffG darstellt und deshalb Minderjährigen der Zugriff darauf verwehrt sein muss. Wenn es bei euch keine Minderjährigen gibt sollte es also egal sein wo sich des Schwert befindet, lediglich an Besucher sollte man denken!

(Diese Interpretation des derzeit gültigen WaffG, basierend auf meinem persönlichen Wissen in diesem Bereich, ist unverbindlich und ohne Gewähr. Im Zweifelsfall sollte immer ein Anwalt konsultiert werden.)

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Re: schwert - verwahrung

Beitrag von zaphod » Mi 28. Dez 2011, 15:23

Hallo GW 10

Zu den unter den Waffenbegriff fallenden Hieb-, Stich- oder Stoßwaffen gehören z.B. Säbel, Degen, Dolche, Stilette, Springmesser und Fallmesser, Gummiknüppel [...]. (Grosinger - Szirba - Szymanski, Das österreichische Waffenrecht, 3. Auflage § 1 Rz 6)

Da die Aufzählung durch das "z.B." nicht abschließend ist, wird dein Schwert eine Waffe iSd WaffG sein.

so long
zaphod

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