Promo hat geschrieben:Im Zweifelsfalle würde ich hier empfehlen das Schwert bis nach der Verwahrungskontrolle nicht offen ersichtlich zu lagern.
Um sich da anstrengende Situationen zu ersparen würde ich das empfehlen. Aber ich schätze, dass es nicht wirklich auffallen würde, warum auch?
Ich meine das ein "funktionstüchtiges" Schwert eine Waffe nach dem WaffG darstellt und deshalb Minderjährigen der Zugriff darauf verwehrt sein muss. Wenn es bei euch keine Minderjährigen gibt sollte es also egal sein wo sich des Schwert befindet, lediglich an Besucher sollte man denken!
(Diese Interpretation des derzeit gültigen WaffG, basierend auf meinem persönlichen Wissen in diesem Bereich, ist unverbindlich und ohne Gewähr. Im Zweifelsfall sollte immer ein Anwalt konsultiert werden.)