slasher hat geschrieben:hallo forumsgemeinde
angenommen ein bekannter von mir lädt seinen freund in eine nicht eingezäunte schottergruben zum schiessen ein.
der bekannte ist nur pächter der grube und möchte seienen freud mit einer ffw schiessen lassen.
mmn ist diese aktion verboten, oder nicht?
Grundsätzliches .. man darf nur dort schießen wo man die Waffe auch innehaben darf. Dazu gibt es im WaffG 1996 den § 7:
(1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Jetzt lässt sich natürlich darüber streiten ab wann etwas eingefriedet ist, und wann nicht. Grundsätzlich verstanden werden kann unter etwas Eingefriedetem die Begrenzung eines Bereiches gegen unbefugtes Betreten. Nachdem der TE aber von einer nicht eingezäunten Schottergrube spricht und ich davon ausgehe dass er damit eine Grube meint die nicht vor fremden Betreten gesichert ist und niemand einen Waffenpass hat, dann braucht man gar nicht diskutieren anfangen.
Nachdem hier das Jagdgesetz ins Spiel gebracht wurde auch ein kleiner Exkurs dahingehend. Grundsätzlich bevor darüber diskutiert werden darf ob der Jäger etwas mitzureden hat oder nicht, gilt es festzustellen ob dort überhaupt das Jagdgesetz anzuwenden ist. Dazu muss man das jeweilige Landesjagdgesetz durchforsten nach den Gebieten wo die Jagd ruht. Hier z.B. der § 4 des OÖ Landesjagdgesetzes:
Ruhen der Jagd
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a) Friedhöfe;
b) die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);
c) Gebäude;
d) industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;
e) Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;
f) nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;
Fett markiert sind hier die Paragraphen die ich mir vorstellen könnte dass man hierbei anwenden kann. Insbesondere die "gewerblichen Zwecken dienende Werksanlage" sowie die "nicht forstlich genutzte Grundfläche" würde hier zutreffen. Gewerblich deshalb da in einer Schottergrube auf gewerblichen Zwecke ("Tätigkeit die zum Zwecke der Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils", § 1 GewO) geschlossen werden kann. Laut Recherche gibt es in Österreich auch eine Sonderwidmung "Schottergrube". Daher ruht meines Erachtens dort die Jagd und somit ist auch das Jagdrecht dort nicht anzuwenden.