Durch einen anderen Thread hier bin ich auf die Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial (zu finden hier -> https://findok.bmf.gv.at/findok/showBlo ... esPdf&gid= gültig ab 01.10.2012)gestoßen und habe mir diese durchgelesen.
Verwirrt bzw. irritiert haben mich folgende Passagen:
Erläuterung zur Verodnung betreffend Kriegsmaterial
Zu § 1 Artikel I Z 1 lit. a Kriegsmaterialverordnung:
Kein Kriegsmaterial sind ua.:
a) halbautomatische Kleinkalibergewehre für Patronen des Kalibers .22 mit Randfeuerzündung;
...
Die unter a) ... angeführten Schusswaffen gelten allerdings nur dann nicht als Kriegsmaterial, wenn sie keine typisch militärischen Merkmale wie etwa Zweibein, Bajonetthaltevorrichtung, Mündungsfeuerdämpfer, Griffstück, abnehmbaren, ausziehbaren oder klappbaren Kolben aufweisen.
So wie ich das verstanden habe wäre somit ein z.B. Colt M4 .22lr Halbautomat (Kategorie B) sofort Kriegsmaterial? Hat ja immerhin ein Griffstück. Und wird der Hinterschaft als Kolben bezeichnet? Der wäre ausziehbar...
Sind somit alle Kleinkaliberhalbautomaten mit Zweibein/Griffstück/ausziehbarem Kolben per Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial verboten und somit illegal, obwohl frei als Kategorie B verkäuflich?
Beziehungsweise wie definiert der Gesetzgeber "Kolben" oder "Griffstück"?
Wie sieht es mit einem behördlich genehmigtem Schießstand aus? Gilt die Arbeitsrichtlinie auch dort? Sprich kann ich einen KK-HA (ohne ausziehbaren Kolben und die anderen bösen verbotenen Sachen) und Zweibein separat dorthin transportieren, dort vor Ort montieren und dann legal schiessen?
Oder habe ich grundsätzlich etwas vergessen oder außer Acht gelassen oder gibt eine Ausnahmen-Richtlichen-Durchführungsverordnung von der ich nichts weiss?
Ich freue mich über reichlich Input und eure Meinungen bzw. Fachwissen zu dieser Thematik.
Grüße aus der Südsteiermark,
Weissi