joe77 hat geschrieben:Ich hab aber von meinen Waffen ( C ) nur die §30 Meldungen die alten,
da ich noch nix ins ZWR eingetragen habe.
Stellt mir die Behörde den Pass aus oder nicht ?
Ein Freund von mir wurde heute abgewiesen , weil er noch die alten Meldungen mithatte,...
...
hi
ist seit ein paar tagen durch erlass geregelt:
GZ.: BMI-VA1900/0219-III/3/2012 Wien, am 08. November 2012
Betreff: WaffG – ZWR; Übergangsfrist gemäß § 58 Abs. 2 und 3 WaffG Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
http://WWW.BMI.GV.AT DVR: 0000051 Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
Im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Europ. FWP) gemäß § 36 WaffG während der Übergansfrist gemäß § 58 Abs. 2 und 3 WaffG wird im Hinblick auf die Eintragung von Schusswaffen der Kategorien C und D nachstehende Rechtsansicht mitgeteilt:
In einen Europ. FWP können bis zum 30. Juni 2014 Schusswaffen der Kat. C auch dann eingetragen werden, wenn diese noch nicht im ZWR rückerfasst/registriert sind.
Der Antragsteller hat diesfalls (d.h. solange die Schusswaffe noch nicht im ZWR erfasst ist) wie bisher im Regelfall die Meldebestätigung gemäß § 30 WaffG (aufgrund der Rechtslage vor dem 1. Oktober 2012) beizubringen.
Eine Registrierung (Rückerfassung) der Schusswaffe der Kat. C im ZWR durch die Waffenbehörde ist nicht erforderlich.
Der Antragsteller wäre ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unabhängig von der Eintragung der Schusswaffe der Kat. C im Europ. FWP dennoch die Verpflichtung der Registrierung beim Waffenfachhändler bzw. zur online-Registrierung besteht.
Ab dem 30. Juni 2014 können Schusswaffen der Kat. C in einen Europ. Feuerwaffenpass nur noch eingetragen werden, wenn diese Schusswaffen bereits registriert sind.
Auch Schusswaffen der Kat. D können in einen Europ. FWP eingetragen werden, ohne (bereits) im ZWR registriert zu sein.
Auch in diesem Fall ist eine Registrierung der Schusswaffe der Kat. D im ZWR durch die Waffenbehörde nicht erforderlich.
Der gegenständliche Erlass wird in den sog. Waffenrecht-Runderlass aufgenommen und in der Anlage übermittelt.
Die Landespolizeidirektionen werden ersucht, den gegenständlichen Erlass samt Beilage an die Waffenbehörden 1. Instanz im do. Wirkungsbereich weiterzuleiten.
Beilage
elektronisch gefertigt