Transport Sportwaffe über Deutschland

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Maggo
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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von Maggo » Do 30. Mai 2013, 12:50

Nö, das nicht, aber es gab mal längere Zeit (keine Ahnung ob es diese Strecken noch gibt) eine Zugverbindung Salzburg - Tirol, die in Deutschland keinen Halt gemacht hat. Dieser wurde Zollrechtlich so behandelt, als ob er Öst. nie verlassen hätte. Der blieb zu Beginn in Rosenheim oder so immer stehen und wurde dann rundherum von Deutschen Grenzern bewacht, dass ja niemand aus- oder einsteigt oder irgendwas raus- oder reingegeben wird. Dieses Prozedere kam dann weg als man eine Möglichkeit fand ohne Stopp durchzufahren. Wie gesagt, die Deutschen haben diese Züge nie angerührt.

Und das selbe geschieht ja auch auf Transitflügen, solange das Gepäck oder man selbst den Transitbereich nicht verlässt. Und diese Umsteige werden auch so gehandhabt als ob man nie das jeweilige Land betreten hätte. Vor allem im Waffenbereich ein Thema, denn kommt das Gepäck mit der Waffe aus dem Transitbereich bräuchte man wieder die Genehmigungen dieses Landes. Solange es im Transitbreich bleibt interessiert es dieses Land nicht ...


Diese Korridorregelung der ÖBB gab es vor 20 Jahren und ist seit dem Eu Beitritt Österreichs Endgültig Geschichte.
Zollrechtlich mag stimmen, Waffenrechtlich hingegen nicht,außerdem reden wir hier von Sachen die schon lange nicht mehr Existieren.......
Ich würde dringend davon abraten seine Waffen übers Deutsche Eck zur Druchreise mitzunehmen, ausgenommen er hat für seine Waffe den EU Feuerwaffenpass und eine Dementsprechende Einladung eines Deutschen Schützenvereines,und dann und nur dann dürft ihr zum Zweck der Veranstaltung mit einer Waffe einreisen,aber auch mit dem EU Feuerwaffenpass ist die Durchreise übers Deutsche Eck nicht möglich weil es der "Bequemere Weg" ist.
Es bleibt nur die Fahrt über Zell am See und Mittersill nach Tirol und Vorarlberg,blöd, ist aber nun mal so ............
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Re: AW: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von sandman » Do 30. Mai 2013, 13:10

Noldi hat geschrieben:...........

Und das selbe geschieht ja auch auf Transitflügen, solange das Gepäck oder man selbst den Transitbereich nicht verlässt. Und diese Umsteige werden auch so gehandhabt als ob man nie das jeweilige Land betreten hätte. Vor allem im Waffenbereich ein Thema, denn kommt das Gepäck mit der Waffe aus dem Transitbereich bräuchte man wieder die Genehmigungen dieses Landes. Solange es im Transitbreich bleibt interessiert es dieses Land nicht ...


Das stimmt nicht.

Auch wenn Du nur einen Zwischenstoo in den USA machst, musst Du die gesamte Einreiseprozedur machen. Einzige Ausnahme gibt es, wenn Du im Flieger sitzen bleibst.

Wenn Du zB von Wien über London & Miami in d Karibik fliegst, dann hast Du sowohl in LHR, als auch in MIA das volle Peozedere, nur dass es einem in LHR nicht so auffällt, weil er innerhalb d EU liegt.


Grüße

Sandman

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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von BigBen » Do 30. Mai 2013, 13:13

Ergänzung der ursprünglichen Frage:

Wie schaut es rechtlich aus wenn ich eine Jagdeinladung in Italien habe...und aus Wien mit einem Zug anreise, der auch über das deutsche Eck fährt? Das sollte mit Jagdeinladung und EUFWP für die mitgeführten Waffen (C und D) kein Problem sein, da mein Ziel ja nicht auch in AT liegt und es definitiv der kürzeste Weg ist. Ist das korrekt?
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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von birdofprey » Do 30. Mai 2013, 14:53

DerDaniel hat geschrieben:
birdofprey hat geschrieben:Könnten sich da nicht mal eine Interessensvertretungen von Sportschützen und Jägern (die ja durchaus gut mit den Freunden aus Bayern vernetzt sind!) für eine bessere Lösung stark machen?!!


Versteh mich nicht falsch, ABER WOVON TRÄUMST DU NACHTS?!
Der EUFWP ist rein zum "vereinfachen" des Transit gedacht und manche haben halt noch den Transfer (mit Begründung) vereinfacht. Aber du glaubst doch nicht wirklich das die Liebe EU das Waffenrecht da in irgend einer Weise liberalisieren würde.


Also wovon ich nächtens träume will ich hier mal nicht näher ausführen. :mrgreen:

Was ich mir aber von der EU, die sich Wahrenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Vereinheitlichung von Bestimmungen und Standards, die engste Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten in Sicherheitsfragen, Diskiminierungsverbote und barrierefreien Grenzverkehr an den EU-Innengrenzen, ... auf die gemeinsame Fahne schreibt aber schon erwarte ist, dass genau solcher Unfug wie das Verbot der Mitnahme seiner Jagd- oder Sportwaffe übers "Deutsche Eck" endlich verschwindet!!

Ich kann mir sehr wohl vorstellen, das insbesondere der Grenzverkehr am "Deutschen Eck" unter der Einflussnahme der entsprechenden Interessensvertretungen einer gefälligen Lösung zugeführt werden könnte.

Allerdings muss so eine Lösung ein erklärtes gemeinsames Ziel der Jägerschaft und Sportschützenverbände in grenznahen Raum sein, sonst wird sich niemand dafür starkmachen das zu ändern und der unbefriedigende aktuelle Stand der Dinge bleibt uns erhalten!!
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Bud Spencer

Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von Bud Spencer » Do 30. Mai 2013, 14:54

Noldi du liegst hier falsch.

Nur weil es die Zollbeamten nicht machen heißt nicht, dass sie es nicht dürfen. Das mit der ÖBB war ein diplomatisches Übereinkommen. Völkerrechtlich aber nicht bindend! In Nordafrika bspw. wurden und werden? noch sporadisch Personenkontrollen im Flugzeug durchgeführt!

Mein Vater war beruflich in den 80ern über mehrere Jahre in Libyen. Dort wurden des öfteren in Swiss Air Maschienen zusätzliche Kontrollen durchgeführt. Gleiches recht hätten bzw. haben heute ja auch bei uns die Sky-Marshals.

Ein Flugzeug oder Zug, auch nur auf der Durchreise kann sehr wohl kontrolliert werden.

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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von birdofprey » Do 30. Mai 2013, 14:56

BigBen hat geschrieben:Ergänzung der ursprünglichen Frage:

Wie schaut es rechtlich aus wenn ich eine Jagdeinladung in Italien habe...und aus Wien mit einem Zug anreise, der auch über das deutsche Eck fährt? Das sollte mit Jagdeinladung und EUFWP für die mitgeführten Waffen (C und D) kein Problem sein, da mein Ziel ja nicht auch in AT liegt und es definitiv der kürzeste Weg ist. Ist das korrekt?



Dumme Frage dazu: Ist die Mitnahme von Waffen in öffentlichen Verkehsmitteln wie Bus und Bahn in nicht allgemein untersagt?! :think:
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Bud Spencer

Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von Bud Spencer » Do 30. Mai 2013, 14:58

birdofprey hat geschrieben:

Dumme Frage dazu: Ist die Mitnahme von Waffen in öffentlichen Verkehsmitteln wie Bus und Bahn in nicht allgemein untersagt?! :think:


Nein!
Transport (unter den gesetzlichen bestimmungen) legal!
Führen bei ÖBB und Wiener Linien verboten!

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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von birdofprey » Do 30. Mai 2013, 15:09

Bud Spencer hat geschrieben:
birdofprey hat geschrieben:

Dumme Frage dazu: Ist die Mitnahme von Waffen in öffentlichen Verkehsmitteln wie Bus und Bahn in nicht allgemein untersagt?! :think:


Nein!
Transport (unter den gesetzlichen bestimmungen) legal!
Führen bei ÖBB und Wiener Linien verboten!


@Bud Spencer:

Aha, OK!
Danke für die Aufklärung!!
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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von Kaminwurze » Di 11. Feb 2014, 20:07

.
Zuletzt geändert von Kaminwurze am So 2. Mär 2014, 20:01, insgesamt 1-mal geändert.

GSchoenbauer
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Re: Transport Sportwaffe über Deutschland

Beitrag von GSchoenbauer » Di 11. Feb 2014, 23:21

hab mir jetzt rein interessehalber diesen thread durchgelesen und muss jetzt auch meinen Senf dazugeben :)

die Grundaussage war
... Die Fahrt von Öst. nach Holland durch Deutschland ist eine Verbringung von einem EU Land in ein anderes. Nämlich von Öst. nach Holland. Fahrt von Öst. nach Öst. über das Deutsche Eck ist keine Verbringung von einem EU Land in "ein anderes". Zielland und Ausgangsland dürfen nicht identlisch sein.


Grundsätzlich geht es hier natürlich um "Mitnahme" und nicht "Verbringung", wie Gewo schon richtig bemerkt hat, was aber kommentarlos untergegangen ist.

und: der §32 des deutschen Waffengesetzes spricht bei der Mitnahme nur von: in oder durch das Bundesgebiet ohne Spezifikation des Ausgangs oder Ziellandes.
Und davon, daß mit EUFWP und Begründung bis (bis zur jeweilgen Anzahl) keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.

Sogesehen ist für mich nicht einsichtig, wie die Bayrische Polizei hier ein Verbot begründen will, denn auch für die deutsche Polizei zählt ausschließlich der Wortlaut des Gesetzes und keine eigene Formulierung.
Von einer Aussage A über D nach A steht gar nichts drin, und rein von der Abwicklung ist das eine Mitnahme durch das Bundesgebiet. Wenn ich dafür eine Begründung habe --- kann ja auch eine Einladung eines österreichischen Vereins sein --- dann ist das meiner Ansicht nach auch rechtens und sollte im Ernstfall auch vor Gericht halten.

Daß da bei der Erfindungen eigener Privatgesetze die deutschen Gesetzeshüter nicht weniger erfinderisch sind als die österreichischen Kollegen und Dir natürlich Schwierigkeiten machen können, steht auf einem andern Blatt.

just my two Cents

und ich stimme auch der Aussage zu:
Genau dafür wurde der EUFWP geschaffen!

Bauli

Und wenns interessiert, hier der betreffende Text aus dem deutschen §32:
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für

1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung

mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.

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