hab mir jetzt rein interessehalber diesen thread durchgelesen und muss jetzt auch meinen Senf dazugeben

die Grundaussage war
... Die Fahrt von Öst. nach Holland durch Deutschland ist eine Verbringung von einem EU Land in ein anderes. Nämlich von Öst. nach Holland. Fahrt von Öst. nach Öst. über das Deutsche Eck ist keine Verbringung von einem EU Land in "ein anderes". Zielland und Ausgangsland dürfen nicht identlisch sein.
Grundsätzlich geht es hier natürlich um "Mitnahme" und nicht "Verbringung", wie Gewo schon richtig bemerkt hat, was aber kommentarlos untergegangen ist.
und: der §32 des deutschen Waffengesetzes spricht bei der Mitnahme nur von:
in oder
durch das Bundesgebiet ohne Spezifikation des Ausgangs oder Ziellandes.
Und davon, daß mit
EUFWP und
Begründung bis (bis zur jeweilgen Anzahl) keine vorherige Genehmigung erforderlich ist.
Sogesehen ist für mich nicht einsichtig, wie die Bayrische Polizei hier ein Verbot begründen will, denn auch für die deutsche Polizei zählt ausschließlich der Wortlaut des Gesetzes und keine eigene Formulierung.
Von einer Aussage A über D nach A steht gar nichts drin, und rein von der Abwicklung ist das eine Mitnahme
durch das Bundesgebiet. Wenn ich dafür eine Begründung habe --- kann ja auch eine Einladung eines österreichischen Vereins sein --- dann ist das meiner Ansicht nach auch rechtens und sollte im Ernstfall auch vor Gericht halten.
Daß da bei der Erfindungen eigener Privatgesetze die deutschen Gesetzeshüter nicht weniger erfinderisch sind als die österreichischen Kollegen und Dir natürlich Schwierigkeiten machen können, steht auf einem andern Blatt.
just my two Cents
und ich stimme auch der Aussage zu:
Genau dafür wurde der EUFWP geschaffen!Bauli
Und wenns interessiert, hier der betreffende Text aus dem deutschen §32:
§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
1.
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
2.
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
3.
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
mitnehmen, sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen können.