Importbestimmungen für NC-Pulver

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von Saitzev » Do 26. Jun 2014, 10:29

Hallo Kollegen,

Da es im Ausland zum Teil wesentlich günstigere Bezugsquellen gäbe:

wisst Ihr, welche Importbestimmungen es für NC-Pulver in Ö gibt?
z.B.: Darf man als Privater überhaupt welches persönlich einführen? Wenn ja: Bis zu welcher Menge?

Danke.
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Thule
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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von Thule » Do 26. Jun 2014, 11:25

http://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wx ... r=20006570
§ 29
Begleitschein brauchst.
Menge, wenn du WBK,WP oder Jagdkarte hast, soviel du willst und du ein entsprechendes Lager dafür hast. Ohne Dokumente max 10kg oder du besorgst dir eine Bewilligung. Enstprechendes Lager wieder vorrausgesetzt. Man bewegt sich in der Regel also im 10kg Bereich.
Bezüglich der Lager
http://ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wx ... r=20007123
§ 23 für die Kleinmengen.
Interessant wird die Sache mit dem Transport werden.
edit: Aja! Suchfunktion :) :
viewtopic.php?f=20&t=8009
Wenn das stimmt mit 20kg Freimenge (kenn mich ADR nämlich gar nicht aus) dann dürfte auch der Transport kein Problem sein.
Ob sich das am Ende aber alles rechnet? Begleitschein wird man von der Behörde nicht geschenkt bekommen nehme ich mal an.

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Saitzev
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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von Saitzev » Do 26. Jun 2014, 14:01

OK, Danke.
Also hängts am Preis für den Begleitschein.
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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von Thule » Do 26. Jun 2014, 14:07

Ja und ob sie dir im Ausland überhaupt Pulver persönlich verkaufen/aushändigen.

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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von BlackAce » Fr 4. Jul 2014, 21:20

Thule hat geschrieben:http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=8009
Wenn das stimmt mit 20kg Freimenge (kenn mich ADR nämlich gar nicht aus) dann dürfte auch der Transport kein Problem sein.
Ob sich das am Ende aber alles rechnet? Begleitschein wird man von der Behörde nicht geschenkt bekommen nehme ich mal an.


Also Freimenge stimmt nur zum Teil, fällt unter ADR 1.1.3.6, und darf bis zu 20 kg (falls es unter die Klassen 1.1B bis 1.1J, 1.2B bis 1.2J, 1.3C,1.3G,1.3H,1.3J und 1.5D fällt) transportiert werden, ohne dass es unter das gesamte ADR fällt. Ein paar Sachen braucht man aber doch: Beförderungspapier, 2kg ABC Löscher, Ladungssicherung nach dem ADR (darf sich nicht bewegen können), und sonst noch ein paar kleinigkeiten.

Das ganze gilt nur, wenn man es für jemanden anderen Transportiert. Bei Transporten die von Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch oder für Sport und Freizeit gemacht werden UND die Ware einzelhandelsgerecht verpackt ist, gilt das ADR nicht. Sonst dürfte man ja nicht so ohne weiteres mit seiner gekauften Munition nach Hause fahren.

Edit: wie Gewo weiter unten schon anmerkt, 100kg Pulver als persönlichen Gebrauch muss man dann schon sehr gut argumentieren können bei einer Kontrolle. Auch alles was über die 20kg geht wird schwer bis gar nicht durchzubringen sein
Zuletzt geändert von BlackAce am Sa 5. Jul 2014, 02:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von gewo » Fr 4. Jul 2014, 21:28

BlackAce hat geschrieben:Das ganze gilt nur, wenn man es für jemanden anderen Transportiert. Bei Transporten die von Privatpersonen zum persönlichen Gebrauch oder für Sport und Freizeit gemacht werden UND die Ware Einzelhandelsgerecht verpackt ist, gilt das ADR nicht. Sonst dürfte man ja nicht so ohne weiteres mit seiner gekauften Munition nach Hause fahren.


hi

das ist eine sehr kreative interpretation die man immer wieder mal hoert

fuer fragen zu den ADR freigrenzen und den mengen die als "zum persoenlichen gebrauch" akzeptiert werden frag doch bitte die ADR gruppe deines bundeslandes, meisten sangesiedelt bei der landespolizeidirektion oder sicherheitsdirektion deines bundeslandes

die mengen die einem da gesagt werden liegen alle WEIT unter den eigentlichen ADR grenzen (max. 20kg treibladungspulver 1.3C oder 1.3S, bzw. max. zulaessige nutzlast des fahrzeugs fuer munition oder zuender 1.4S) und orientieren sich an den deutschen bestimmungen fuer private eigenbedarftransporte (max. 3kg treibladungspulver 1.3C oder 1.3S, bzw. 50kg munition oder zuender 1.4S)

die amtshandlung wennst mit 100kg treibladungspulver privat "zum eigenen gebrauch" angehalten wirst wuerde ich mir gerne als kleines maeuschen mit ansehen ...
;-)
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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von BlackAce » Fr 4. Jul 2014, 23:26

Hi

Das hat mit Interpretation nicht viel zu tun. So steht es im ADR 2013 1.1.3.1
Bei 100kg NC Pulver hat man nur das Problem der Lagerung, sollte man die Nachweisen können für die Menge, kann die LVA sagen was sie will. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur Menge, außer bei flüssigen entzündbaren Stoffen.

Ich hatte die Diskussion schon bezüglich Menge bei Munition 1.4S, auch da steht im Gesetz nichts drinnen, ohne Gesetz, keine Anzeige Der Knackpunkt bei solchen Mengen ist meistens die einzelhandelsgerechte Verpackung und die Ladungssicherung. Dazu kommt meistens dass sich der Lenker verspricht und zugibt, dass es halt noch was für andere mitgenommen hat, damit ist es schon kein Transport mehr, der Ausgenommen ist.

Glaub mir, ich muss nicht bei der LVA nachfragen ;)

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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von gewo » Fr 4. Jul 2014, 23:37

BlackAce hat geschrieben:Ich hatte die Diskussion schon bezüglich Menge bei Munition 1.4S.......


hi

du vermischt da sachen

es steht in den ADR bestimmungen dass diese fuer private mengen zum persoenlichen bedarf nicht anwendbar sind

munition ist kein problem
da fuer den transport von 1.4S grundsaetzlich KEINE gefahrengutlenker ausbildung benoetigt wird und kein entsprechendes sonderfahrzeug noetig ist.
egal welche menge
munition 1.4S hat 0 punkte pro kilo
daher wurscht

beim pulver ist das anders
1kg pulver hat 50 punkte
mit 20kg bist auf den 1000 punkten die legal ohne sonderausruestung transportierbar sind
aber auch unter den 20kg brauchst du schon warenbegleitscheine, feuerloescher ect ect wenn es nicht dein eigenes zeug ist

wenn es sich aber um private kleinmengen handelt - und hier gehen die ADR abteilungen von "deutlich weniger als der hoechstmenge die laut gefahrengutbestimmungen ( 1000pukte) zulaessig ist" aus, DANN brauchst - wennst privat faehrst - garnix

BlackAce hat geschrieben:Glaub mir, ich muss nicht bei der LVA nachfragen ;)

evt doch, ich hab da naemlich nachgefragt ....
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Re: Importbestimmungen für NC-Pulver

Beitrag von BlackAce » Fr 4. Jul 2014, 23:42

wenn es sich aber um private kleinmengen handelt - und hier gehen die ADR abteilungen von "deutlich weniger als der hoechstmenge die laut gefahrengutbestimmungen ( 1000pukte) zulaessig ist" aus, DANN brauchst - wennst privat faehrst - garnix


Von Kleinmengen steht im Gesetz nichts. Auch von deutlich weniger als 1000 Punkten steht im Gesetz nix, dass das gewisse ADR Gruppen anders sehen ist mir schon klar.

Die 1000 Punkte Regel gelten nur für den "gewerbsmäßigen" Transport als sogenannte Freigestellte Menge, wie ich oben schon geschrieben habe, brauchts da Beförderungspapier usw

munition ist kein problem
da fuer den transport von 1.4S grundsaetzlich KEINE gefahrengutlenker ausbildung benoetigt wird und kein entsprechendes sonderfahrzeug noetig ist.
egal welche menge
munition 1.4S hat 0 punkte pro kilo
daher wurscht


Wurscht ist es nicht, wenn es nicht dein Zeug ist, brauchst du da trotzdem Beförderungspapier usw für die Freigestellte Menge, nur die restliche Ausrüstung+Gefahrgutlenkerausweis braucht man nicht.


Edit: Nach etwas längerer Suche: In Deutschland haben sie zum ADR dazu die Bestimmung mit 3kg Pulver oder 50kg bei 1.4 eingeführt (Anlange 2 des GGVSEB), in Österreich gibt es diese Regelung nicht, da gilt GGBG und ADR

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