sauersigi hat geschrieben:Hi Freunde,
Und immer bei der Erweiterung auch Zubehör eintragen lassen!!
Geht in Wien nur, wenn man eines hat. (bzw. tatsächlich kaufen möchte). "Im Vorraus" gehts nicht.
sauersigi hat geschrieben:Hi Freunde,
Und immer bei der Erweiterung auch Zubehör eintragen lassen!!
sepp hat geschrieben:Geht schon wenn sie nur wollen![]()
Habe sie gerade bekommen mit Erweiterung plus Eintrag 2 Zubehör![]()
Kostet das selbe also 117,40 Euro ohne dass ich schon welches habe
lg sepp
Repu hat geschrieben:Soetwas ähnliches hat mir der Beamte letzens auch erklärt, wollte von 8 auf 15 Erweitern und teilte mir mit das dies nicht ginge weil ich schon 8 Waffen besitze ubd er meinte das jetzt 5 das Maximum sind und auch nur nach 5 Jahren!
Werde mir heute noch die genauen Paragraphen raussuchen, ausdrucken und morgen nochmal Vorstellig werden!
Meint ihr es bringt was, bei einem negativen Bescheid seitens der Bh einen Anwalt aufzusuchen um die Erweiterung durchzuboxen?
Promo hat geschrieben:Hat schon jemand den neuen EUFWP im Scheckkartenformat? Und wenn ja, wieviele Einträge passen da drauf?
Promo hat geschrieben:Hat schon jemand den neuen EUFWP im Scheckkartenformat? Und wenn ja, wieviele Einträge passen da drauf?
gwp26 hat geschrieben:sepp hat geschrieben:Geht schon wenn sie nur wollen![]()
Habe sie gerade bekommen mit Erweiterung plus Eintrag 2 Zubehör![]()
Kostet das selbe also 117,40 Euro ohne dass ich schon welches habe
lg sepp
Dann wollen sie in Wien wohl einfach nicht, war letzte Woche erweitern und da bekam ich die selbe Auskunft. Zubehör nur wenn ich schon eines Bestellt habe mit Bestätigung vom Händler.
lg
markus
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.