Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Floody
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Floody » Mi 20. Aug 2014, 14:01

sauersigi hat geschrieben:Hi Freunde,
Und immer bei der Erweiterung auch Zubehör eintragen lassen!!

Geht in Wien nur, wenn man eines hat. (bzw. tatsächlich kaufen möchte). "Im Vorraus" gehts nicht.

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sepp
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von sepp » Mi 20. Aug 2014, 14:29

Geht schon wenn sie nur wollen :idea:

Habe sie gerade bekommen mit Erweiterung plus Eintrag 2 Zubehör ;)
Kostet das selbe also 117,40 Euro ohne dass ich schon welches habe

lg sepp :at1:

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Repu
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Repu » Mi 20. Aug 2014, 14:49

Soetwas ähnliches hat mir der Beamte letzens auch erklärt, wollte von 8 auf 15 Erweitern und teilte mir mit das dies nicht ginge weil ich schon 8 Waffen besitze ubd er meinte das jetzt 5 das Maximum sind und auch nur nach 5 Jahren!
Werde mir heute noch die genauen Paragraphen raussuchen, ausdrucken und morgen nochmal Vorstellig werden!
Meint ihr es bringt was, bei einem negativen Bescheid seitens der Bh einen Anwalt aufzusuchen um die Erweiterung durchzuboxen?

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von rupi » Mi 20. Aug 2014, 14:52

die 5er Grenze gilt nur für Leute die NUR nach § 23b erweitern wollen
alle Anderen die normal mit Listen erweitern kommen haben kein Limit solange sie den Bedarf begründen können
member the old PD design ? oh I member

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von gwp26 » Mi 20. Aug 2014, 14:52

sepp hat geschrieben:Geht schon wenn sie nur wollen :idea:

Habe sie gerade bekommen mit Erweiterung plus Eintrag 2 Zubehör ;)
Kostet das selbe also 117,40 Euro ohne dass ich schon welches habe

lg sepp :at1:



Dann wollen sie in Wien wohl einfach nicht, war letzte Woche erweitern und da bekam ich die selbe Auskunft. Zubehör nur wenn ich schon eines Bestellt habe mit Bestätigung vom Händler.

lg
markus

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Black Knight » Mi 20. Aug 2014, 16:48

Hol dir halt einen wechsellauf für eine Waffe - kostet das gleiche wie eine erneute Ausstellung der wbk, du sparst dir auch gleich den betrag für den bescheid vom zubehör
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Promo
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Promo » Mi 20. Aug 2014, 22:22

Hat schon jemand den neuen EUFWP im Scheckkartenformat? Und wenn ja, wieviele Einträge passen da drauf?
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von gewo » Do 21. Aug 2014, 00:05

Repu hat geschrieben:Soetwas ähnliches hat mir der Beamte letzens auch erklärt, wollte von 8 auf 15 Erweitern und teilte mir mit das dies nicht ginge weil ich schon 8 Waffen besitze ubd er meinte das jetzt 5 das Maximum sind und auch nur nach 5 Jahren!
Werde mir heute noch die genauen Paragraphen raussuchen, ausdrucken und morgen nochmal Vorstellig werden!
Meint ihr es bringt was, bei einem negativen Bescheid seitens der Bh einen Anwalt aufzusuchen um die Erweiterung durchzuboxen?


hi

beantrage eine erweiterung nach par 23 2a undleg die nachweise ( ergebnise, bestaetigung vom osm, vereisauswes ect) bei

da gibts keine 5 jahre undso kram und keine maximal 5 stk grenze
die gibtes nur bei 23 2 b
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

IT Guy
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von IT Guy » Do 21. Aug 2014, 06:15

Promo hat geschrieben:Hat schon jemand den neuen EUFWP im Scheckkartenformat? Und wenn ja, wieviele Einträge passen da drauf?

Wieso scheckkartenformat? Lies mal das von mir verlinkte.

Mr. Danger
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Mr. Danger » Do 21. Aug 2014, 10:06

Promo hat geschrieben:Hat schon jemand den neuen EUFWP im Scheckkartenformat? Und wenn ja, wieviele Einträge passen da drauf?


Hallo Georg,

der neue EUFWP hat das selbe Format wie die Alte WBK / WP (A4 nur öfter gefaltet) und es passen 18 Waffen drauf (Jedes Zubehör nimmt jeweils einen Platz weg).
So schaut er aus:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... 003909.pdf
Wenn man mehr als 18 Waffen im EUFWP eintragen möchte wird ein zweites Dokument ausgestellt. Bei meiner BH kostet das extra Dokument aber nichts.

Gruß, Hans

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von tarrian » Do 21. Aug 2014, 10:18

gwp26 hat geschrieben:
sepp hat geschrieben:Geht schon wenn sie nur wollen :idea:

Habe sie gerade bekommen mit Erweiterung plus Eintrag 2 Zubehör ;)
Kostet das selbe also 117,40 Euro ohne dass ich schon welches habe

lg sepp :at1:



Dann wollen sie in Wien wohl einfach nicht, war letzte Woche erweitern und da bekam ich die selbe Auskunft. Zubehör nur wenn ich schon eines Bestellt habe mit Bestätigung vom Händler.

lg
markus


Yep - kenn' ich auch nur so.
Habe mir eine Sportpistole mit WS gekauft.
Waffe wurde mir ausgehändigt => Meldung durch Waffenhändler im Adminbüro.
WS wurde mir nicht ausgehändigt, da kein Zubehör eingetragen => Meldung durch mich in der hiesigen Polizeistube. Habe dann auf den Zubehöreintrag länger gewartet als auf die Erweiterung.

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Magnum828
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Magnum828 » Do 21. Aug 2014, 23:20

Wo wir grad beim Thema sind, wielange kann sich die Behörde eigentlich zeit mit der Bearbeitung eines antrags lassen?
Alle Ladedaten ohne Gewähr!

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von IT Guy » Fr 22. Aug 2014, 07:32

6 Monate von Antrag bis Bescheid.

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Magnum828 » Fr 22. Aug 2014, 08:09

Gibts dazu irgendwas schriftliches? Bei den letzten beiden Schützenkollegen hats deutlich länger gedauert ;)
Alle Ladedaten ohne Gewähr!

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von IT Guy » Fr 22. Aug 2014, 10:20

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10005768

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

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