Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Antworten
BlackAce
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 274
Registriert: Mo 14. Jun 2010, 13:03
Wohnort: Bludenz

Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von BlackAce » Mi 3. Dez 2014, 20:08

Hallo alle miteinander

Da ich nun auch mit dem Wiederladen angefangen habe, stellen sich mir ein paar Fragen:

Da ich ja dank WBK keinen Schießmittelschein benötige auch bei größeren Mengen als 10kg nach §23 Sprengmittelgesetz

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,

2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.


stellt sich die Frage nach der Aufbewahrung nach §23 SprengmittelVO darf man

Aufbewahrung von Kleinmengen

§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.

(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn


1. dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,

2. es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,

3. es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und

4. er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.


In der SprengmittelVO steht, ich darf 10kg in einem geeigneten Raum lagern, soweit so klar. Aber es steht nicht drinnen, dass ich in dem daneben liegenden, ebenfalls geeigneten Raum, nicht nochmal 10 kg lagern darf, usw.

Gibt es irgendwo Urteile, Erlässe usw wo irgendwas drinnen steht, dass das nicht zulässig wäre?

Gruß Michael

bino71
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 4046
Registriert: Mi 4. Jun 2014, 12:41
Wohnort: NÖ / Wiener Becken

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von bino71 » Mi 3. Dez 2014, 20:32

Das wird Dir etwas weiterhelfen:
viewtopic.php?f=16&t=21378&start=10#p351279

BlackAce
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 274
Registriert: Mo 14. Jun 2010, 13:03
Wohnort: Bludenz

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von BlackAce » Mi 3. Dez 2014, 20:40

Da wird meine Frage aber auch nicht beantwortet.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37013
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von gewo » Mi 3. Dez 2014, 23:17

BlackAce hat geschrieben:Hallo alle miteinander

Da ich nun auch mit dem Wiederladen angefangen habe, stellen sich mir ein paar Fragen:

Da ich ja dank WBK keinen Schießmittelschein benötige auch bei größeren Mengen als 10kg nach §23 Sprengmittelgesetz

Besitz und Erwerb von Schießmitteln

§ 23. (1) Besitz und Erwerb von Schießmitteln sind grundsätzlich nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung eines Schießmittelscheins durch die Behörde erteilt. Der Schießmittelschein hat für natürliche Personen inhaltlich dem Muster der Anlage C, für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften inhaltlich dem Muster der Anlage D zu entsprechen.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für

1. den Besitz und Erwerb einer zehn Kilogramm Schießmittel nicht übersteigenden Menge,

2. Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte,

3. traditionelle Schützenvereinigungen und ihre Mitglieder,

4. Sportschützenvereinigungen und ihre Mitglieder oder

5. Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe.


stellt sich die Frage nach der Aufbewahrung nach §23 SprengmittelVO darf man

Aufbewahrung von Kleinmengen

§ 23. (1) Bis zu einer Höchstmenge von 10 Kilogramm dürfen Schieß- oder Sprengmittel (Kleinmengen) außerhalb von bewilligten Lagern in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.

(2) Ein geeigneter Raum liegt vor, wenn


1. dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum,

2. es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt,

3. es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und

4. er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.


In der SprengmittelVO steht, ich darf 10kg in einem geeigneten Raum lagern, soweit so klar. Aber es steht nicht drinnen, dass ich in dem daneben liegenden, ebenfalls geeigneten Raum, nicht nochmal 10 kg lagern darf, usw.

Gibt es irgendwo Urteile, Erlässe usw wo irgendwas drinnen steht, dass das nicht zulässig wäre?

Gruß Michael


hi

mengen immer pro brandabschnitt
jedoch immer mind. 10 meter
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

BlackAce
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 274
Registriert: Mo 14. Jun 2010, 13:03
Wohnort: Bludenz

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von BlackAce » Mi 3. Dez 2014, 23:22

Und wo steht das? In der SprengmittellagerVO leider nicht.
Sent from my Lumia 925

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37013
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von gewo » Do 4. Dez 2014, 00:12

BlackAce hat geschrieben:Und wo steht das? In der SprengmittellagerVO leider nicht.
Sent from my Lumia 925


das steht glaube ich schon drinnen
im kleingedruckten bei den abstandsformeln

aber selbst wenn es da nicht stehen sollte...
es ist so
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

BlackAce
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 274
Registriert: Mo 14. Jun 2010, 13:03
Wohnort: Bludenz

Re: Frage zum Sprengmittelgesetz und Grenzen

Beitrag von BlackAce » Do 4. Dez 2014, 13:26

Das stimmt nur, wenn die §§ 11 und 13 auch auf die Lager anzuwenden sind

Antworten