gewo hat geschrieben:uebrigens:
der runderlass an die waffenbehoerden vom fruehjahr 2015 wo jeder der es zur kenntniss nehmen will nachlesen kann dass jeder buerger seit juni 2012 die verpflichtung hat fuer das verbringen von waffen ins ausland nicht nur eine waffenrechtliche genehmigung zu beantragen sondern auch eine exporterlaubnis des wirtschaftsministeriums abzuwarten hat uebrigens die zahl BMI-VA2000/0022-III/3/2015 ...
Auf welcher Seite?
Um zur Diskussion auch etwas beizutragen, der Gesetzgeber hat das Verbot erlassen, um diese "abgesägten Schrotflinten" zu verbieten. Eine Flinte jetzt so abzusägen dass diese unter 60cm Gesamtlänge liegt, wird deshalb auch keine Kat.B. Kurzwaffe - zumindest nicht nach der Absicht der Gesetzesersteller.
Um es vielleicht mit Vergleichen aus anderen Bereichen zu unterstreichen, einen Vollautomaten kann man nie so umbauen, dass er in Österreich plötzlich Kat.B wird. Der Lauf zB bleibt KM und kann nie Kat.B werden (außer Deaktivierung natürlich). Und andersrum, der Ruger-Revolver wo in die Trommel auch noch eine .410er Schrot reinpasst, bleibt auch eine Kurzwaffe der Kat.B, weil er dem Ansinnen und der Idee der Herstellers nach ein Revolver sein soll. Und die Schrotmunition in Revolverkalibern macht aus einem Revolver deshalb auch keine verbotene, abgesägte Schrotflinte.
Wenn eine Waffe also dazu gebaut wurde, um Schrotmunition zu verschießen, dann ist es dem Wesen nach eine Flinte und fällt auch unter all die Bestimmungen für Flinten. Wenn es eine Waffe für Geschosse (und somit nicht für Schrotmunition gedacht) ist, dann kann sie auch keine Flinte sein und nicht unter das Verbotsmerkmal der abgesägten Schrotflinte fallen.