GSchoenbauer hat geschrieben:§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1.für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken und mit diesen zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des Bühnenbetriebs, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind;
... stellt sich natürlich die Frage, warum dieser Text überhaupt im Gesetz steht, weil eine dauerhaft unbrauchbar gemachte Schusswaffe ist keine Schussewaffe, sondern eine DING und braucht net extra ein Ausnahmegenehmigung ...
( und: ja --- jetzt dürfts über des von mir gebrauchte Wort "dauerhaft" gerne streiten)

waffenrelevante teile - selbst wenn wir hier nur von zivilen kat B waffensprechen wuerden - sind lauf und verschluss (ggf trommel)
wie die abgeaendert werden muessen damit die waffe als deko (also nicht mehr als schusswaffe) gilt, ist bekannt.
eine filmwaffe ist was dazwischen
der verschluss wird zB so umgearbeitet dass nur munition ohne geschosse verwendet werden kann
aber ansonsten bleibt er funktionell
kein zuruecksetzen des stossbodens
kein versetzen eines kalibergrossen dorns ins patronenlager
detto der lauf
keine laengsfraesung und keine sechs kalibergrossen loecher
sondern meist nur ein dorn und der bei weitem ned kalibergross (das muendungsfeuer der (geschosslosen) patrone muss man ja sehen koennen)
diese waffen sind also - selbst wenn sie nur kat B sind - jedenfalls noch schusswaffen
daher gelten auch alle bestimmungen (fuehren, besitzen, innehabung usw...)
nochmal etwas komplizierter wird es bei kat A
da sind die "wesentlichen waffenteile" nicht definiert