Verlässlich ohne Psychotest

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Schattenlicht » Di 16. Nov 2010, 18:08

Hab mal beim googeln diesen Satz im Netz gefunden:

Das Bundesministerium für Inneres hat am 3.3.1998 per Erlass, Zl. 12.002/128-II/13/98, die Sicherheitsdirektion und Bundespolizeidirektionen angewiesen, bei allen Personen, die eine Bescheinigung über ihre Verlässlichkeit gemäß § 63 Abs. 3 ASchG beantragt haben, kein psychologisches Gutachten ("Psychotest") zu verlangen.

Kann mir das finanzielle Vorteile verschaffen, wenn ich eine WBK beantragen möchte? Kennt sich da wer aus? Diesen Erlass findet man nämlich net im Netz (und der Satz kommt von der Boku Wien)
:think:
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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Ticket » Di 16. Nov 2010, 18:35

Vergiß es, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, wie von dir zitiert, hat mit den Vorschriften des Waffengesetzes kaum etwas zu tun. Ein Psychotest zur Erlangung einer WBK bleibt dir leider nicht erspart.
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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Georg K » Di 16. Nov 2010, 19:24

Ticket hat geschrieben:Vergiß es, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, wie von dir zitiert, hat mit den Vorschriften des Waffengesetzes kaum etwas zu tun.

Schauen wir doch einfach mal ins Gesetz:

"§63 [...] (3) Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten sind von der
Unterrichtsanstalt oder ermächtigten Einrichtung nur Auszubildende zuzulassen, die eine Bescheinigung der
Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der
Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verlässlichkeit beibringen. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach
diesem Bundesgesetz ist sinngemäß § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, heranzuziehen
, wobei
auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind."

Ein Psychotest zur Erlangung einer WBK bleibt dir leider nicht erspart.

Nein, das wohl nicht.

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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Schattenlicht » Di 16. Nov 2010, 19:32

Ja, den §63 findet man ja eh, mir gehts um den oben zitierten Erlass vom BMI (12.002/128-II/13/98), der ist unauffindbar. Und der würd mich interessieren, warum man bei Verwendung dieser Formulierung (...Verlässlichkeit gemäß § 63 Abs. 3 ASchG) vom Psychotest ausgenommen werden kann. Bezug zum Waffenrecht ist gegeben, weil ja die Verlässlichkeit darüber überprüft wird. Leider findet man diesen speziellen Erlass in keiner (mir bekannten) Datenbank.
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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Georg K » Di 16. Nov 2010, 19:57

Schattenlicht hat geschrieben:Ja, den §63 findet man ja eh, mir gehts um den oben zitierten Erlass vom BMI (12.002/128-II/13/98), der ist unauffindbar. Und der würd mich interessieren, warum man bei Verwendung dieser Formulierung (...Verlässlichkeit gemäß § 63 Abs. 3 ASchG) vom Psychotest ausgenommen werden kann.

Alles klar, hatte dich falsch verstanden.

Der Erlass bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestätigung deiner Verlässlichkeit, die du brauchst, um in einen Sprengkurs aufgenommen werden zu können ("[z]ur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten"). Der Erlass existiert deshalb, weil §8 (7) WaffG so aufgefasst werden kann, als ob der Psychotest im Zusammenhang mit Schusswaffen eine Art Billigersatz für die Jagdkarte wäre. Das wirft natürlich die Frage auf, wieso Inhaber einer Jagdkarte einen automatischen Vorteil bei Zulassungsverfahren zu universitären Sprengkursen haben sollten. Die Zulassung zu einer Lehrveranstaltung an einer öffentlichen Universität von einer derartigen Qualifikation abhängig zu machen bzw. Inhaber einer derartigen Qualifikation signifikant zu bevorzugen wäre auf mehreren Ebenen problematisch gewesen.

Wenn du deine Verlässlichkeit im Rahmen des geplanten Erwerbs einer Schusswaffe bescheinigt bekommen möchtest, nützt dir der Erlass überhaupt nichts. Falls du ihn trotzdem selber lesen möchtest: er steht unter anderem im Juridicum.

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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Schattenlicht » Di 16. Nov 2010, 20:24

Alles klar, danke für die Infos.

Besten Gruß

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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Schattenlicht » Mo 22. Nov 2010, 18:28

Werd meinen Thread nochmal hochholen weil mir da was eingefallen ist. War im September in der Van Swieten wegen einer Eignungsüberprüfung bez. KIOP-FORMEIN, da wurden ja auch mächtige Testreihen veranstaltet. Die gelten wohl nicht als psychologisches Gutachten, wenn man da positiv ist...bzw. wird das unter Verschluss gehalten? Ich hab zumindest keine Kopie mitgekriegt. Und würde vermutlich auch nicht gelten, weils ja nix gekostet hat? Logik und Waffengesetz, tja. Kennt wer die Tests bei der Eignungsüberprüfung, sind die vergleichbar mit dem verlangten Psychotest?

Gruß

Schattenlicht


ps: Falls sich wer wundert warum ich so neugierig bin, will demnächst eine WBK beantragen, aber mein Börsel ist aus Zwiebelleder, immer wenn ich reinschau kommen mir die Tränen...
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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Georg K » Mo 22. Nov 2010, 19:14

Schattenlicht hat geschrieben:War im September in der Van Swieten wegen einer Eignungsüberprüfung bez. KIOP-FORMEIN, da wurden ja auch mächtige Testreihen veranstaltet. Die gelten wohl nicht als psychologisches Gutachten, wenn man da positiv ist...bzw. wird das unter Verschluss gehalten?

Kein Ahnung. So vom Gefühl her würd's mich wundern, schon allein weil der eine Test unter anderem psychometrisch quantifizieren soll, während der andere üblicherweise fast rein projektiv ist, also Vergleichbarkeit null. Wirklich wissen tu ich's wie gesagt aber nicht. Erlass dazu scheinst zumindest schon mal nicht zu geben.

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Re: Verlässlich ohne Psychotest

Beitrag von Stickhead » Fr 13. Jan 2012, 10:20

Ich grab den Thread mal aus um eine kleine Frage einzuwerfen:

Wenn ich so eine Verlässlichkeitsbescheinigung gemäß § 63 Abs. 3 ASchG benötige... kann
ich diese Bescheinigung durch Vorlegen meiner Waffenbesitzkarte ersetzen?

Immerhin heisst es in § 63 Abs. 3 ASchG:
Zur Vermittlung der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten sind von der Unterrichtsanstalt oder ermächtigten Einrichtung nur Auszubildende zuzulassen, die eine Bescheinigung der Bundespolizeidirektion oder, außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bundespolizeidirektionen, der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Verläßlichkeit beibringen. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit nach diesem Bundesgesetz ist sinngemäß § 8 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, heranzuziehen, wobei auch entsprechend schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen sind.


Und die WBK/WP wird ja von der selben Behörde ausgestellt.
Müsste ja funktionieren...
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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