A.I. AW hat geschrieben:emanuel2408 hat geschrieben:A.I. AW hat geschrieben:Aber die reine Tatsache dass es theoretisch möglich ist, weil es da draußen ja genug Magazine über 20 Schuss gibt, macht sie ja schon zu Kat. A. auf das wollen sie ja hinaus.
Glaub ich nicht, weil diese Magazine dann in die Kat A fallen.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten das Verbot, in Anhang I der vorliegenden Richtlinie unter Kategorie A.9 aufgeführte Ladevorrichtungen zu besitzen, die rechtmäßig vor dem [Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie] erworben wurde, bis zum [Umsetzungsfrist + 18 Monate] aussetzen. Nach [Umsetzungsfrist] gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung solcher Ladevorrichtungen jedoch nicht mehr.
Und wenn man im rechtswidrigen Besitz einer solchen Ladevorrichtung ist, dann ist die Genehmigung (WBK/ WP) zu entziehen.
So macht das natürlich Sinn und leuchtet ein. Jetzt bleibt nur zu hoffen dass es explizit so umgesetzt und nicht nochmals überarbeitet wird.
Wenn es sich auf die Ladevorrichtung beschränkt sind wir nochmals mit einem blauen Auge davon gekommen....diesmal

das was schon seit wochen in den LPDs bekannt ist geht genau in diese richtung
ZWR pflicht fuer haendler ( war bisher NICHT verpflichtend)
haendler muessen ihre waffenbestaende zu 100% im ZWR fuehren
neue verpflichtung der vorherigen einwilligung fuer waffenverbringungen nach oesterreich fuer haendler ( generalgenehmigungen fallen weg)
verkuerzung der 6 wochen meldefristen auf ich glaube 10 tage
verbot von magazinen fuer langwaffen die mehr als 10 schuss enthalten koennen
verbot von magazinen fuer kurzwaffen die mehr als 20 schuss fassen koennen
mehr wird in AT dzt vermutlich nicht umgesetzt
den anderen kram haben wir ja schon (5jaehrige kontrollen ect)
ein paar sachen koennten noch dazu kommen
aber angeblich sind idiotien wie fix befestigte nicht entnehmbare magazine und so kram vom tisch
enteignungen und grandfathering sowieso ...