gewo hat geschrieben:BlackAce hat geschrieben:Dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Soweit mir bekannt ist, sind mündliche Verträge in Österreich immer noch gültig, erst recht also eine Schenkung. Dass die Überlassung binnen 6 Wochen schriftlich der BH bekannt zu geben ist, versteht sich allerdings von selbst.
bitte
wir sind hier im bereich waffenrecht
"soweit mir bekannt ist" zaehlt hier nichts
insbesondere dann wenns falsch ist
waffg 1996 abschnitt 4 par 28
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Und was ist jetzt an meiner Aussage falsch. Kauf- bzw Schenkungsvertrag ist nicht vorgeschrieben. Die Anzeige der Überlassung an die BH hat schriftlich zu erfolgen, hab ich genauso geschrieben.
DerDaniel hat geschrieben:Meine Glaskugel ist gerade beim Polieren und ich kann leider nicht absehen wann sie zurück kommt und kann daher auch nicht sagen ob alles problemlos über die Bühne geht in paar Jahren. Daher bin ich lieber vorsichtig und wende die 10ct für Papier und Tine auf, wenn ich einen x Hundert € Gegenstand quasi für lau hergebe.
So einfach ist das schriftlich auch nicht. zB ein Rückkaufrecht verhindert nicht, dass der "neue" Besitzer diese nicht anderweitig verkauft. Ein Veräußerungsverbot würde wieder das Besitzverhältnis in Frage stellen, beim Freund wird eingebrochen, die Waffe gestohlen ist er dann dir gegenüber Schadenersatzpflichtig, obwohl es sein Besitz ist??, usw..... Es bleibt immer eine Vertrauensentscheidung.