der Sportschütze vor dem Gesetz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Benutzeravatar
Nydorian
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 123
Registriert: Di 2. Apr 2019, 08:00

der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Nydorian » Fr 30. Aug 2019, 08:03

laut Waffengesetz ist
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... r=10006016

Soweit so gut.
Als Inhaber einer WBK habe ich Sport als Begründung angegeben.
Ich bin aber nicht Mitglied in einem Verein und war nie auf einem Bewerb. Ist das ein Problem?

Mir ist klar dass die Idee dahinter ist Lone wolfs in den Griff zu bekommen. Ich habe nur das Gefühl dass ich keinen Verein 'brauche'.

Wie sieht es da rechtlich aus? Ist das ein Problem? Muss ich proforma einem Verein beitreten um Problemen aus dem Weg zu gehen, oder ist es egal?
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von cas81 » Fr 30. Aug 2019, 08:12

Nein, 11b knüpft an weitere Genehmigungen und Ausnahmebestimmungen an. Die WBK selbst ist nicht davon erfasst.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Nydorian
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 123
Registriert: Di 2. Apr 2019, 08:00

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Nydorian » Fr 30. Aug 2019, 08:35

cas81 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 08:12 Nein, 11b knüpft an weitere Genehmigungen und Ausnahmebestimmungen an. Die WBK selbst ist nicht davon erfasst.
was definiert die definition dann? weil nach der definition bin ich kein sportschütze, oder?
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von cas81 » Fr 30. Aug 2019, 08:44

Keiner nach 11b. Den Sport kannst du trotzdem ausüben. Aber 11b ist dafür da, um eine Definition und Begründung zu liefern, um WEITERGEHENDE Berechtigungen zu erlangen, wie zB Ausnahmegenehmigungen für große Magazine. In den hierfür relevanten Bestimmungen, wird dann auf 11b verwiesen. Die WBK ist quasi Voraussetzung, dass 11b überhaupt erst greifen kann und nicht umgekehrt.
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

MikeD
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 383
Registriert: Mi 28. Jul 2010, 23:50

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von MikeD » Fr 30. Aug 2019, 09:13

Für bestehende WBK´s ist das kein Problem, da eine Rechtfertigung nur für die Ausstellung einer WBK anzuführen ist (§21 Abs. 1). Bei den regelmäßigen Überprüfungen sieht das Gesetz KEINE Rechtfertigung (bzw. Bedarfsprüfung beim WP) vor.

Für neue WBK´s könnte bei Angabe der Rechtfertigung "Schießsport" (§22(1) 3.) die Behörde allerdings gemäß §11b eine Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein verlangen. Da aber der Rechtfertigungsgrund "Bereithalten zur Selbstverteidigung" (§22(1) 1.) nach wie vor besteht, kann man immer noch diesen angeben...

Benutzeravatar
Nydorian
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 123
Registriert: Di 2. Apr 2019, 08:00

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Nydorian » Fr 30. Aug 2019, 09:22

ok, dh spätestens wenn ich die plätze auf der WBK erweitern lassen möchte renne ich in dieses problem.

die größeren magazine die ich habe werden ja als bestand erlaubt, soweit ich verstanden habe, nur der neuerwerb wird hoprig .. aber das wird er ja soweiso, oder?
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”

Alaskan454
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5270
Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Alaskan454 » Fr 30. Aug 2019, 09:47

Nydorian hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:22 ok, dh spätestens wenn ich die plätze auf der WBK erweitern lassen möchte renne ich in dieses problem.
Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments .Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Zuletzt geändert von Alaskan454 am Fr 30. Aug 2019, 14:31, insgesamt 1-mal geändert.

FFWGK
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 840
Registriert: Mo 18. Dez 2017, 14:46

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von FFWGK » Fr 30. Aug 2019, 10:58

Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!
Im Forum zu diskutieren ist wie mit Tauben Schach zu spielen.

Hellprayer
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 757
Registriert: Mo 22. Sep 2014, 00:18
Wohnort: Hinterm Mond gleich links

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Hellprayer » Fr 30. Aug 2019, 11:14

FFWGK hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 10:58
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!
Also ich hab ihn jetzt schon 2 Mal durch und komm immer noch nicht drauf was du meinst/meinen könntest. Magst du deinen Einzeiler vielleicht erläutern?
"Des No-Shoot is net von mir"
Member of Pulverdampf DODLSQUAD - Bande von Schützen ohne Gewinnabsicht

"Notorischer Antwortverfasser, Kopfschüttler und zwecks Sinnlosigkeit Bleibenlasser"

Benutzeravatar
Yukon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1406
Registriert: Mo 21. Jan 2013, 12:37
Wohnort: BN

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Yukon » Fr 30. Aug 2019, 12:38

Hellprayer hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 11:14
FFWGK hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 10:58
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist.Alles was du vorzeitig beantragst so wie ich zb. nach 10 Monaten WBK von 2 auf 4 liegt im Ermessen der Behörde.
Lies dir bitte §23 nochmal durch!
Also ich hab ihn jetzt schon 2 Mal durch und komm immer noch nicht drauf was du meinst/meinen könntest. Magst du deinen Einzeiler vielleicht erläutern?
Darf ich weiterhelfen?
Alaskan454 hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 09:47 Das kommt auf deinen Sachbearbeiter an,bzw wie das auf der jeweiligen BH gehandhabt wird.Einen Rechtsanspruch auf Erweiterung hast nach 5 Jahren ab Ausstellung des Dokuments wenn du Vereinsmitglied bist
Ist nicht ganz korrekt.
Die Erweiterung von 2 auf 5 Plätze erfolgt gemäß §23 Abs.2 erster Satz und da steht nix von Vereinsmitglied.
Erst bei nachfolgenden Erweiterungen im 5-Jahresrhytmus, das wäre dann der §23 Abs.2b, also 5 -> 7, 7 -> 9 und 9 -> 10, ist eine Vereinsmitgliedschaft notwendig, es muss sich dabei aber nicht um einen Verein gemäß §11b handeln, kann also auch ein Verein mit 5 Mitgliedern sein.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

MikeD
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 383
Registriert: Mi 28. Jul 2010, 23:50

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von MikeD » Fr 30. Aug 2019, 12:49

Der §11b ist leider auch für Erweiterungen gemäß §23 Abs. 2 relevant :(
§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Manche Behörden werden da zwar kulant sein, könnten aber bei einer Erweiterung auf >2 auf einen Nachweis (Jagdkarte bzw. Vereinsausweis/-bestätigung) bestehen. Mehr als 2 Waffen zur Selbstverteidigung zu argumentieren wird wohl schwierig...

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von cas81 » Fr 30. Aug 2019, 12:54

23 (2) S2 ist eindeutig und dafür braucht man nichts, außer Platz am Verwahrungsort. 23 (2) beinhaltet 2 Tatbestände, die voneinander abzugrenzen sind. So zwar extrem dumm umgestzt, dennoch eindeutig und seit diesem Jahr gängige Praxis
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
Yukon
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1406
Registriert: Mo 21. Jan 2013, 12:37
Wohnort: BN

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Yukon » Fr 30. Aug 2019, 13:27

MikeD hat geschrieben: Fr 30. Aug 2019, 12:49 Der §11b ist leider auch für Erweiterungen gemäß §23 Abs. 2 relevant :(
§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Manche Behörden werden da zwar kulant sein, könnten aber bei einer Erweiterung auf >2 auf einen Nachweis (Jagdkarte bzw. Vereinsausweis/-bestätigung) bestehen. Mehr als 2 Waffen zur Selbstverteidigung zu argumentieren wird wohl schwierig...
Absolut richtig, das ist die andere Schiene wie erweitert werden kann, unabhängig von einem 5-Jahresrhytmus und unabhängig von einer vorgegebenen Stückzahl. Die Glaubhaftmachung liegt in diesem Fall an Dir, die Behörde darf weiterhin ihr Ermessen ausüben, Du hast keinen Rechtsanspruch und die Beibringung der geforderten Unterlagen liegt ebenfalls in Deiner Verantwortung.
Und nachdem diese Art der Erweiterung getrennt von der Erweiterung im 5-Jahresrhytmus zu betrachten ist, beginnt die von Dir fett markierte Textpassage mit den Worten "Unabhängig davon....."

Bei einer Erweiterung von 2 auf 5 Plätze nach 5 Jahren, also gemäß §23 Abs. 2 zweiter Satz, ist eine Vorlage einer Jagdkarte oder einer Vereinsbestätigung gesetzlich nicht vorgesehen, insofern sind Behörden, die diese Bestätigungen nicht verlangen nicht "kulant", sondern sie halten sich einfach nur an die gesetzlichen Vorgaben, wie vom Gesetzgeber vorgesehen.
Behörden, die bei einer Erweiterung von 2 auf 5 Plätzen nach 5 Jahren eine Jagdkarte oder eine Vereinsbestätigung verlangen, üben einen Ermessensspielraum aus, der ihnen vom Gesetzgeber nicht zugestanden wird, that's it.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

Grün = Mod

Alaskan454
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5270
Registriert: Mi 13. Feb 2019, 11:57

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von Alaskan454 » Fr 30. Aug 2019, 14:33

Sorry mein Irrtum,hab nur beim 2b nachgeschaut :headslap: .Natuerlich habt ihr Recht,das gilt erst ab 5 Stück.Hab es oben schon korrigiert.

MikeD
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 383
Registriert: Mi 28. Jul 2010, 23:50

Re: der Sportschütze vor dem Gesetz

Beitrag von MikeD » Fr 30. Aug 2019, 14:38

§ 23 (2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Okay, wenn man sich das "alte" Waffengesetz bzw. die Textgegenüberstellung ALT-NEU ansieht wird klar, dass der von mir fett markierte Absatz tatsächlich als seperate Erweiterungsmöglichkeit zu sehen ist. Dieser stammt nämlich aus dem alten WaffG und enthält die allgemeine Erweiterung für Sportschützen.

Zusammengefasst also 3 Erweiterungsmöglichkeiten:

§23(2) Erweiterung von 2 auf max. 5 wenn seit der Erstausstellung der WBK (des WP) mehr als 5 Jahre vergangen sind. Kein Ermessen, keine weiteren Voraussetzungen.

§23(2) Fett markierter Text: Erweiterung für Sportschützen wie bisher (Ermessen der Behörde), allerdings gemäß §11b jetzt nur mehr für Vereinsmitglieder (nicht mehr nur mit Ergebnislisten)

§23(2b) Alle 5 Jahre um 2 Plätze bis max. 10, wenn man Mitglied in einem Schießsportverein ist (keine Ergebnislisten notwendig). Kein Ermessen der Behörde.

Antworten