bitte um Aufklärung!
Darf mein Sohn (17 jahre )oder eine andere Person welche keine WBK hat, in beisein von mir auf einen Öffentlichen Schießstand mit meiner Faustfeuerwaffe schießen?????
Mfg.oe6odd
darf er oder nicht- schießen?
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- kemira
- Supporter .45 ACP Black Talon
- Beiträge: 6823
- Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
- Wohnort: Los Karawancos
Re: darf er oder nicht- schießen?
Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.
mfg
Kemira
mfg
Kemira
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...
...the Brotherhood of Blackpowder...
Re: darf er oder nicht- schießen?
kemira hat geschrieben:Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.
mfg
Kemira
HSV Schießplätze oder Wiener Neustadt etc.
danke für deine Antwort .
Mfg.oe6odd
-
- .50 BMG
- Beiträge: 1529
- Registriert: Di 18. Mai 2010, 08:37
- Wohnort: Wien
Re: darf er oder nicht- schießen?
genau, auf einer behördlich genehmigten Schießstätte - sofern kein Waffenverbot gegen die Person besteht - ist Innehabung einer Kat. B Waffe auch ohne WBK/WP zulässig.
Re: darf er oder nicht- schießen?
oe6odd hat geschrieben:kemira hat geschrieben:Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.
mfg
Kemira
HSV Schießplätze oder Wiener Neustadt etc.
danke für deine Antwort .
Mfg.oe6odd
hallo
das waffenrecht sagt dass personen ohne waffenrechtliches dokument nur auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden mit genehmigungspflichtigen waffen hantieren bzw schiessen duerfen.
der begriff "behoerdlich genehmigte schiesstaende" ist im gesetz nicht normiert.
es gibt jedoch einen erlass der bis auf weiteres - wenn ich mich recht erinnere - das insoweit definiert als dass es reicht wenn entweder
- die baubehoerde die oertlichkeit im bauplan aus baulicher hinsicht als "schiessstätte" genehmigt hat, wenn
- es sich um einen schiesstand handelt auf welchem ein gewerbetreibender mit berechtigung zum handel mit waffen und munition" mit den kunden den praktischen teil eines waffenfuehrerscheins absolviert oder
- es sich um schiesstaetten des bundesheeres oder der behoerde
handelt.
unter einer der genannten punkte ist seitens des waffenrechtes das hantieren (und schiessen) erlaubt
die entscheidung ob ein minderjaehriger oder eine person ohne waffenrechtliches dokument auf einem schiessstand schiessen darf oder nicht trifft schlussendlich vor allem aber die person die die standaufsicht hat
diese person muss sich nach den schiesstandregeln orientieren und kann frei entscheiden
es gibt eine menge behoerdlich genehmigte schiesstaende wo minderjaehrige oder personen ohne waffenrechtliches dokument trotzdem nicht schiessen duerfen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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