darf er oder nicht- schießen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Antworten
Benutzeravatar
oe6odd
Supporter .308 Win. AMAX
Supporter .308 Win. AMAX
Beiträge: 1407
Registriert: Mi 9. Feb 2011, 19:28

darf er oder nicht- schießen?

Beitrag von oe6odd » Mi 6. Apr 2011, 14:35

bitte um Aufklärung!
Darf mein Sohn (17 jahre )oder eine andere Person welche keine WBK hat, in beisein von mir auf einen Öffentlichen Schießstand mit meiner Faustfeuerwaffe schießen?????

Mfg.oe6odd

Benutzeravatar
kemira
Supporter .45 ACP Black Talon
Supporter .45 ACP Black Talon
Beiträge: 6823
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 10:43
Wohnort: Los Karawancos

Re: darf er oder nicht- schießen?

Beitrag von kemira » Mi 6. Apr 2011, 14:37

Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.

mfg
Kemira
illegitimi non carborundum
...the Brotherhood of Blackpowder...

Benutzeravatar
oe6odd
Supporter .308 Win. AMAX
Supporter .308 Win. AMAX
Beiträge: 1407
Registriert: Mi 9. Feb 2011, 19:28

Re: darf er oder nicht- schießen?

Beitrag von oe6odd » Mi 6. Apr 2011, 14:47

kemira hat geschrieben:Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.

mfg
Kemira


HSV Schießplätze oder Wiener Neustadt etc.
danke für deine Antwort .
Mfg.oe6odd

Schnittbrot
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1529
Registriert: Di 18. Mai 2010, 08:37
Wohnort: Wien

Re: darf er oder nicht- schießen?

Beitrag von Schnittbrot » Mi 6. Apr 2011, 15:12

genau, auf einer behördlich genehmigten Schießstätte - sofern kein Waffenverbot gegen die Person besteht - ist Innehabung einer Kat. B Waffe auch ohne WBK/WP zulässig.

gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 37013
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: darf er oder nicht- schießen?

Beitrag von gewo » Mi 6. Apr 2011, 15:21

oe6odd hat geschrieben:
kemira hat geschrieben:Ja, sofern "öffentlich" in dem Fall "behördlich genehmigt" heißt.

mfg
Kemira


HSV Schießplätze oder Wiener Neustadt etc.
danke für deine Antwort .
Mfg.oe6odd


hallo

das waffenrecht sagt dass personen ohne waffenrechtliches dokument nur auf behoerdlich genehmigten schiesstaenden mit genehmigungspflichtigen waffen hantieren bzw schiessen duerfen.
der begriff "behoerdlich genehmigte schiesstaende" ist im gesetz nicht normiert.
es gibt jedoch einen erlass der bis auf weiteres - wenn ich mich recht erinnere - das insoweit definiert als dass es reicht wenn entweder
- die baubehoerde die oertlichkeit im bauplan aus baulicher hinsicht als "schiessstätte" genehmigt hat, wenn
- es sich um einen schiesstand handelt auf welchem ein gewerbetreibender mit berechtigung zum handel mit waffen und munition" mit den kunden den praktischen teil eines waffenfuehrerscheins absolviert oder
- es sich um schiesstaetten des bundesheeres oder der behoerde
handelt.

unter einer der genannten punkte ist seitens des waffenrechtes das hantieren (und schiessen) erlaubt

die entscheidung ob ein minderjaehriger oder eine person ohne waffenrechtliches dokument auf einem schiessstand schiessen darf oder nicht trifft schlussendlich vor allem aber die person die die standaufsicht hat
diese person muss sich nach den schiesstandregeln orientieren und kann frei entscheiden

es gibt eine menge behoerdlich genehmigte schiesstaende wo minderjaehrige oder personen ohne waffenrechtliches dokument trotzdem nicht schiessen duerfen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

Antworten