wennst dir die alten urteile aushebst und durchliest stellst fest dass diese gerichte damals niemals vorhatten das gewerbliche oder private legale verwahren von waffen fuer dritte einzuschraenken.aeris hat geschrieben: Mi 1. Nov 2023, 12:06 Hochachtungsvollen Dank für diese eindrucksvolle Beschreibung der Situatiuon.
Hoffe nur, uns Österreichern geht es weiterhin sooo blendend, dass wir uns über das "Abwürgen eines Depotwaffenbesitzes" behördliche Gedanken machen müssen.
es handelte sich damals um straftaten bzw um ein delikt in denen der taeter versucht hat sich damit zu verteidigen dass er zu keiner zeit inhaber oder eigentuemer der nicht rechtmaessig besessenen waffen war.
um ihn trotzdem verknacken zu koennen hat man zu dem kunstkniff gegriffen gerichtlich festzustellen dass auch das grundsaetzliche zivile anrecht auf den wert der waffe ihn zum waffenbesitzer macht.
um depot und verwahrung beim fachhandel ist es da nie gegangen
haette das gericht damals geahnt wie so ein urteil sich 30 jahre spaeter fehlinterpretieren laesst dann haette man es evt sauberer in der urteilsbegruendung ausgefuehrt und die abgrenzung zum gewerblichen verwahren angerissen.