gipflzipfla hat geschrieben:gipflzipfla hat geschrieben:
Munition: bis 25Kg Wildpretgewicht 3,2 Gr. Geschoßmindestgewicht, 1000 Joule Mindest-Auftreffenergie.
Erfüllt die Hornet diese Mindestanforderungen?
Allerdings ist das Geschoß doch recht windempfindlich?
Besten Gruß und
Um mal wieder zum Thema zurück zu finden, wie schaut´s denn aus, mit den Mindestanforderungen bezüglich einer .22 Hornet?
Erfüllt die Munition diese, oder (wohl) eher nicht ?
Meine Ballistikdatenblätter sagen noGo (dem Gesetze nach).
Was sagen Eure Landesjagdgesetze diesbezüglich aus?
Bist du sicher dass euer Gesetz so lautet? Dann würde nämlich für alles Wild unter 25 kg diese Regelung gelten?
Bei uns in OÖ lautet es so:
§ 62
Verbote sachlicher Art
2.
der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;3.
das Verwenden von Schußwaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind;
hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen;
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10000063Bei uns in OÖ fällt somit die .22 Hornet in den gesetzlich erlaubten Bereich da es hier keine Sonderregelung für das Murmeltier gibt und diese Regelung nur auf Schalenwild bezogen wird.
Für Salzburg gilt selbiges. Hier fällt auch wieder nur Schalenwild unter diese Verordnung:
) Verordnung über Munitionsarten für die Schalenwildjagd
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für
die Schalenwildjagd
StF: LGBl Nr 56/1995
Auf Grund des § 70 Abs 3 lit b des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung
wird verordnet:
§ 1
Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:
1. Kugelpatronen mit Teilmantel- oder Hohlspitzgeschossen, die folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) bei Rehwild:
Mindestgeschossenergie: 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 m (E/100);
Mindestgeschossgewicht: 3 g;
b) bei sonstigem Schalenwild:
Mindestgeschossenergie: 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 m (E/100);
Mindestgeschossgewicht: 6 g;
2. Flintenlaufgeschosse.
§
http://www.sbg-jaegerschaft.at/07_verordnungen.pdf