Re: Registrierung von Schalldämpfer
Verfasst: Fr 29. Jan 2021, 23:16
Welche Daten darf er nicht haben?Paddy91 hat geschrieben: Fr 29. Jan 2021, 19:37 ... Der Händler darf die Daten dafür nichtmal haben wenn ich das nicht möchte. ...
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Welche Daten darf er nicht haben?Paddy91 hat geschrieben: Fr 29. Jan 2021, 19:37 ... Der Händler darf die Daten dafür nichtmal haben wenn ich das nicht möchte. ...
Also genau genommen ...... spricht die DSGVO dagegen .... ohne zustimmung ....Hirschberg hat geschrieben: Fr 29. Jan 2021, 23:16Welche Daten darf er nicht haben?Paddy91 hat geschrieben: Fr 29. Jan 2021, 19:37 ... Der Händler darf die Daten dafür nichtmal haben wenn ich das nicht möchte. ...
Im 28er geht es um Kat. B Schusswaffen, mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt nach der ein Dämpferverkauf zu melden wäre. Würde mich interessieren ob es da überhaupt etwas gibt und ich es nur übersehe.gewo hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 00:53 Nochmal:
Die waffenbuecherverordnung ist eindeutig
Schalldaempfer sind darin nicht zu fuehren
Theoretisch gaebe fuer jeden veraeusserer es eine meldepflicht gem. Par 28
Diese soll aber laut BMI III/3 nicht vorgenommen werden weil es sich um ein redaktionelles versehen handelt
So what
Auch einzelteile militaerischer waffen muessen nicht im waffenbuch gefuehrt werden, trotzdem duerfen sie nur an berechtigte abgegeben werden
Genauso wie vollmantelmunition im kaliber 308win und 223rem die kriegsmaterial ist, gegen vorweis von zb WBK/WP aber abgegeben werden darf. Detto ohne aufzeichnung
Und ich verrate dir nochwas:
Im phoesen phoesen deutschland gibt es fuer munition aller art ueberhaupt keinerlei aufzeichnungen ....
WaffG 1996 par 17 (3)yoda hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 08:08Im 28er geht es um Kat. B Schusswaffen, mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt nach der ein Dämpferverkauf zu melden wäre. Würde mich interessieren ob es da überhaupt etwas gibt und ich es nur übersehe.gewo hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 00:53 Nochmal:
Die waffenbuecherverordnung ist eindeutig
Schalldaempfer sind darin nicht zu fuehren
Theoretisch gaebe fuer jeden veraeusserer es eine meldepflicht gem. Par 28
Diese soll aber laut BMI III/3 nicht vorgenommen werden weil es sich um ein redaktionelles versehen handelt
So what
Auch einzelteile militaerischer waffen muessen nicht im waffenbuch gefuehrt werden, trotzdem duerfen sie nur an berechtigte abgegeben werden
Genauso wie vollmantelmunition im kaliber 308win und 223rem die kriegsmaterial ist, gegen vorweis von zb WBK/WP aber abgegeben werden darf. Detto ohne aufzeichnung
Und ich verrate dir nochwas:
Im phoesen phoesen deutschland gibt es fuer munition aller art ueberhaupt keinerlei aufzeichnungen ....
Wer's glaub. .......Grumbach hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 09:19 Dann musst Du Deine Dämpfer binnen sechs Monaten an einen Berechtigten abgeben.
Wenn ich will als haendler dann schonrider650 hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 15:03 Wäre interessant ob Händler überhaupt Datensammlungen anlegen dürfen, für die es keine rechtliche Erfordernis gibt. Bzw. ob ich als Kunde verlangen kann, dass er diese Daten löscht.
Selbstverstaendlich darfst du mit der daempferhuelle NICHT schiessen wenn du nicht berechtigt bist.silverstar hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 10:44 Solange sie zerlegt in Einzelteilen herumstehen ist es Gesetzeskonform da die Einzelteile "Frei " sind ! Als Leere Hülle darf man sie sogar verwenden da sind sie nicht einmal Mündungsdämpfer !
Die ganze Diskussion "haben /nicht haben ist grauslich !
In meiner Lehrzeit als Werkzeugmacher in den frühen 80ern hat jeder im 2. Lehrjahr sowas zusammengeschustert ! Da müssen noch Duzende "herumgeistern!" Ist zerlegt einfach "Metallschrott " nicht mehr und nicht weniger ! Wer sowas zusammenbaut begeht einen Gesetzesbruch und ist mM selber schuld !
Rechtliche Erfordernis für SD ist Ausnahmegenehmigung oder gültige Jagdkarte lt. Gesetz.rider650 hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 15:03 Wäre interessant ob Händler überhaupt Datensammlungen anlegen dürfen, für die es keine rechtliche Erfordernis gibt. Bzw. ob ich als Kunde verlangen kann, dass er diese Daten löscht.
Es gibt halt keinerlei rechtliches erfordernis fuer das fuehren eines waffenbuchs ueber schalldaempfer.Promo hat geschrieben: So 31. Jan 2021, 15:18Rechtliche Erfordernis für SD ist Ausnahmegenehmigung oder gültige Jagdkarte lt. Gesetz.rider650 hat geschrieben: Sa 30. Jan 2021, 15:03 Wäre interessant ob Händler überhaupt Datensammlungen anlegen dürfen, für die es keine rechtliche Erfordernis gibt. Bzw. ob ich als Kunde verlangen kann, dass er diese Daten löscht.
Du darfst z.B. nicht verlangen, dass dein Waffenbucheintrag gelöscht wird - schließlich wirst du auch nicht verlangen, dass dein ZWR Eintrag gelöscht wird..... Daher sehe ich keinen Unterschied zu den davor genannten Daten, soweit sie überhaupt protokolliert werden.