Tragen einer FFW - ungeladen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Lyrics
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Tragen einer FFW - ungeladen

Beitrag von Lyrics » So 16. Dez 2012, 21:05

Hallo Leute,

ich beschäftige mich seit ein paar Tagen mit dem WBK und WP und würde gerne wissen wie es in folgendem Fall mit dem Recht aussieht, da dies anscheinend relativ verwirrend ist:

1. wenn man als besitzer einer wbk am weg zum schießstand ist, wie hat die waffe verstaut zu sein?
reicht ein normaler rucksack aus? ein bekannter transportiert sie ungeladen in einem ÖBH rucksack und ich bin mir ned sicher ob das so rechtens ist.

2. die nicht geladene FFW darf man nicht in einem holster am mann haben, da dies als führen gilt und einen WP benötigt, richtig?

3. wir haben darüber diskutiert was rechtens ist, wenn er am weg zum schießstand in eine schießerei gelangt, realismus ist nebensache, geht nur ums rechtliche interesse, ist es ihm gesetzlich erlaubt diesen gewaltverbrecher der sein leben und das leben anderer passanten bedroht mit seiner noch im rucksack verstauten waffe eben zu stoppen?

ich bin dagegen die grenzen auszureizen.. wozu auch.
aber da das waffG für mich so unklar lesbar ist würd ich mich über antworten freuen.

danke & LG

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Irwin J. Finster
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Re: Tragen einer FFW - ungeladen

Beitrag von Irwin J. Finster » So 16. Dez 2012, 21:10

Ungeladen in einem verschließbaren (muss NICHT absperrbar sein) Behältnis auf direktem Wege hin und zurück. Im Rucksack ungeladen ist völlig OK!
  ▲
▲ ▲ And Samedi rides with you, gunman. He is the wind you hold in your hands, but he is fickle, the Lord of Graveyards, no matter that you have served him well . . . - Count Zero

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Re: Tragen einer FFW - ungeladen

Beitrag von Musashi » So 16. Dez 2012, 21:14

Lyrics hat geschrieben:was rechtens ist, wenn er am weg zum schießstand in eine schießerei gelangt, realismus ist nebensache, geht nur ums rechtliche interesse, ist es ihm gesetzlich erlaubt diesen gewaltverbrecher der sein leben und das leben anderer passanten bedroht mit seiner noch im rucksack verstauten waffe eben zu stoppen?


notwehr und waffenrecht sind zwei unterschiedlich zu beurteilende dinge- das sieht auch jeder staatsanwalt so.
bei klarer notwehr hat das waffenrechtl. verfahren gute chancen eingestellt zu werden- so ein richter.
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Re: Tragen einer FFW - ungeladen

Beitrag von gewo » So 16. Dez 2012, 21:19

Lyrics hat geschrieben:1. wenn man als besitzer einer wbk am weg zum schießstand ist, wie hat die waffe verstaut zu sein?


hallo

erfaehrst du bei jedem - vernueftig abgehaltenen - waffenfuehrerscheinkurs
oder du googelst es es hier im forum

kurz gesagt:

nicht zugriffsbereit

das transportbehaeltnis muss aber nur GEschlossen sein, nicht unbedingt VERschlossen
originalverpackung ist IMMER ok, egal wie die aussieht
der ruecksack wird ok sein wenn er am ruecken getragen wird (verkehrt rum eher nicht)
bauchtasche ist nicht zulaessig
damenhandtasche sehr heikel (ich kenne keine erlaesse oder OGH urteile dazu)
handschuhfach sicher nein, einfach so im kofferraum genauso

das "fuehren" einer waffe hat NICHTS mit dem ladezustand zu tun
"fuhren" heisst: die waffe ist zugriffsbereit (erreichbar)
ob sie geladen ist oder nicht, ob ueberhaupt munition mit transportiert wird... ist voellig unerheblich

wenn du die waffe im rangebag hast und kommst unterwegs drauf dass du ned sicher bist ob du auch alle vier magazine mitgenommen hast, und du machst an einer roten kreuzung den rangebag auf um nachzusehen, dann ist das ab dem zeitpunkt wo du den reissverschluss aufmachst "fuehren einer waffe" weil du sie dann zugriffsbereit hast
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Re: Tragen einer FFW - ungeladen

Beitrag von Lyrics » So 16. Dez 2012, 21:22

verstehe... danke leute!
damit sind eig. alle unklarheiten beseitigt :)

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