Stefan hat geschrieben:gewo hat geschrieben:dzt ist ja die verwahrung der langwaffe im KFZ unter diesen umstanden nicht zulaessig
nicht korrekt. es ist schon zulässig, aber nur für eine bestimmte maximale dauer von wenigen stunden (bitte jeder selbst im gesetzestext nachlesen) und es muss ein wesentliches teil entfernt werden, sodaß die waffe nicht einsatzfähig ist. also z.b. bei repetierer den verschluss in der jackentasche mitnehmen.
erleichterung wäre trotzdem nett.
mfg stefan
hallo
nein es ist nicht zulaessig
an allen orten an denen davon ausgegangen werden kann dass sich waffen im fahrzeug befinden gilt die 6 stunden tagsueber / 3 stunden bei nacht regel nicht
an derartigen orten (parkplatz vom schiesstand/ gasthaus nach der treibjagd) ist die verwahrung im KFZ immer ein verstoss gegen die verwahrungsbestimmungen
und das ist nicht "graue theorie" oder "totes recht" sondern dass wird auch exekutiert